Auswertung Aufsätze 05-2018

1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

1.1.NWB

Rolle rückwärts bei der Schenkungsteuer und verdeckten Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen - Zugleich Anmerkung zu den Urteilen des BFH v. 13.9.2017
Löcherbach, Völkel, NWB 19/2018, S. 1.368
Anmerkung:
Der BFH hat mit drei Urteilen v. 13.09.2017 (II R 54/15, II R 32/16 u. II R 42/16 zur schenkungsteuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen entschieden.
Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist demnach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.  
Im Unterschied zu seiner bisherigen Rechtsprechung aus 2007 liegt nach Ansicht des BFH bei einer vGA an eine nahestehende Person keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Vielmehr liegt nach der neuen Rechtsprechung nur noch eine freigebige Zuwendung vom Gesellschafter an die nahestehende Person vor.
Nach Ansicht des Verfassers besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung nun bei jeder verdeckten Gewinnausschüttung an einem dem Gesellschafter nahestehende Person zugleich von einer Schenkung vom Gesellschafter an die nahestehende Person ausgeht.
 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

BFH bestätigt ermäßigten Umsatzsteuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen - „Wasser marsch!“
Grambeck, Nesemann, NWB 22/2018, S. 1.592
Anmerkung:
Gem. Nr. 34 der Anlage 2 zu § 12 UStG unterliegt die Lieferung von „Wasser“ der Unterposition 2201 90 00 dem ermäßigten Steuersatz.
Bereits mit Urteil v. 03.04.2018, Rs. C-442/05 „Zweckverband Trinkwasserversorgung Torgau“ hatte der EuGH entschieden, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt.
Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf das Legen des Hauswasseranschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen beschränkt ist, da eine Personenidentität für die Annahme einer einheitlichen Leistung erforderlich sei.
Mit Urteil v. 07.12.2018, XI R 17/17 hat der BFH entscheiden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d.  § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Damit gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Bauunternehmer.

Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG ist unionsrechtswidrig - Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 08.02.2018 - Rs. C-380/16
Hartmann, NWB 20/2018, S. 1.444
Anmerkung:
Mit Urteil v. 08.02.2018, C-380/16 hat der EuGH entschieden, dass Deutschland gegen die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros verstößt. Nach Ansicht des EuGH verstößt Deutschland gegen die MwStSystRl, indem Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen (B2B-Leistungen), von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausgeschlossen werden.
Zum anderen steht die vereinfachte Margenermittlung gem. § 25 Abs. 3 S. 3 UStG, wonach die Steuerbemessungsgrundlage entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen statt für jede einzelne Leistung ermittelt werden kann, nicht in Einklang mit den Vorgaben aus Art. 308 MwStSystRL.

Einheitlicher Steuersatz für einheitliche Leistungen - Der EuGH und ein „Problem anderer Natur“
Grambeck, NWB 21/2018, S. 1.514
Anmerkung:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2018 in der Rs. Stadion Amsterdam CV (C-463/16) entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Sie darf nicht mit der Folge aufgeteilt werden, dass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden.
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils dürften die im nationalen Aufteilungsgebote, wonach eine einheitliche Leistung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen ist, gegen das Unionsrecht verstoßen. Bisher gingen die Finanzverwaltung sowie der BFH davon aus, dass ein Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vorgeht.  Betroffen sein insbesondere die folgenden (bisherigen) Aufteilungsgebote:
  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG: ermäßigter Steuersatz gilt nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen wie z. B. Frühstück oder Parkplatz
  • § 4 Nr. 12 S. 2 UStG: Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen gilt nicht für Überlassung von Betriebsvorrichtungen, selbst wenn Überlassung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung darstellt
  • Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE: steuerfreie Grundstücksüberlassung und steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen bei Überlassung einer gesamten Sportanlage.
 

3.Einkommensteuerrecht

3.1.NWB

Private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers bei einer äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung - FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.01.2018 - 6 K 2234/17
Pieske-Kontny, NWB 23/2018, S. 1.677
Anmerkung:
Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (S. 3 Hs. 1). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (S. 3 Hs. 2).
Mit Urteil v. 25.01.2018, 6 K 2234/17 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das betrieblich ausschließlich für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Wohnhauses genutzt wird,  auch bereits bei minimaler privater Mitbenutzung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, denn angesichts der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung – nur wenige Stunden im Jahr – sei jegliche noch so geringe private Nutzung bereits schädlich.

Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft - Analyse des BFH-Urteils v. 08.11.2017 - IX R 25/15
Hess, NWB 22/2018, S. 1.597
Anmerkung:
Mit Urteil v. 08.11.2017, IX R 25/15 hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines unentgeltlich bestimmten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i. S. d. § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die „Anschaffung“ eines Erbbaurechts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine - auch keine partielle - Identität i. S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.
Der Verfasser weist auf interessante Gestaltungsoptionen hin, die sich durch das Urteil ergeben. Wenn absehbar sei, dass mutmaßlich eine Immobilienveräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgen werde, könne es sich lohnen, vor Veräußerung über die unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an den Ehe- oder Lebenspartner nachzudenken. In diesem Fall wäre lediglich der Veräußerungserlös im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts zu versteuern, der auf das Grundstück exklusive des Erbbaurechts entfällt.

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften - Neues zur Surrogationsbetrachtung des BFH
Schmitz-Herscheidt, NWB 21/2018, S. 1.556
Anmerkung:
Mit Urteil v. 20.06.2012, IX R 67/10, BStBl. 2013 II S. 275 hat der BFH entschieden, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Mit Urteil v. 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl. 2015 II S. 635 hat der BFH entschieden, dass auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grds. nachträgliche Schuldzinsen berücksichtigt werden können, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.
In einem aktuellen Urteil (BFH v. 06.12.2017, IX R 4/147 u. a. hat der BFH zur Reichweite der Surrogationsbetrachtung und dem Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung entschieden. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.

Ist Rentenberatung eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit? - BFH entscheidet in Kürze über die Einkunftsart des Rentenberaters
Romswinkel, Golfels, NWB 19/2018, S. 1.401
Anmerkung:
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Rentenberater gewerblich tätig ist und damit Einkünfte i. S. d. § 15 EStG erzielt. Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit sei die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten sei ebenfalls nicht gegeben, da diese inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen bieten.
Einige Finanzgerichte haben sich der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen und geurteilt, dass ein Rentenberater gewerbliche Einkünfte erzielt.
Die Verfasser vertreten hingegen die Auffassung, dass die Tätigkeit eines Rentenberaters mit der Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten vergleichbar sei, so dass ein Rentenberater freiberufliche Einkünfte erziele.
Unter dem Az.: VIII R 26/16 ist das Revisionsverfahren anhängig.

 

3.2.DStR

Besteuerung des Carried Interest (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – Gelöste und ungelöste Fragen
Weber-Grellet, DStR 20/2018, S. 985
Anmerkung:
Initiatoren von Private-Equity-Fonds und anderen Wagniskapitalbeteiligungs-Gesellschaften erhalten neben ihrem quotalen Gewinnanteil in der Regel als Vergütung für ihre Tätigkeit einen Gewinnvorzug, der ihnen erst nach Rückzahlung des eingezahlten Kapitals an die Kapitalanleger ausgezahlt wird (Carried Interest).
Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, zu den selbständigen Einkünften, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben (sog. carried interest).
Gem. § 3 Nr. 40a EStG unterliegt der Carried Interest dem Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei).
Die teilweise Steuerbefreiung für den Carried Interest wird seit längerem kritisiert. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des Carried Interest gegenüber anderen Tätigkeits- oder Geschäftsführervergütungen sei nicht schlüssig. Die Systematik des Einkommensteuerrechts kenne für andere erfolgsabhängige Einnahmen keine ermäßigte Besteuerung. Entgegen verbreiteter Auffassung enthält die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach Ansicht des Verfassers keinen Systembruch und keinen Verfassungsverstoß sondern sei systemgerecht.
 

4.Internationales Steuerrecht

4.1.NWB

Keine Abgeltungswirkung von Quellensteuern bei gewerblich geprägter KG im Inland? - Anm. zum BFH-Urteil v. 29.11.2017 - I R 58/153
Hagemann, NWB 23/2018, S. 1.687
Anmerkung:
Bei beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen die Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs (z. B. §§ 43 ff. EStG, § 50a EStG) erhoben wird, hat der Steuerabzug grds. Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG).
Mit Urteil v. 29.11.2017, I R 58/15 hat der BFH entschieden, dass eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG ihrem (ausländischen) Gesellschafter eine Betriebsstätte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG vermittelt; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.
Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.  
Bei Zuordnung der Beteiligungen zu einer inländischen Betriebsstätte, ist in Deutschland eine Veranlagung durchzuführen (Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte erfolgen muss, wenn im Ausland keine Betriebsstätte unterhalten wird. Dies kann ausländische Kapitalgesellschaften betreffen, weil diese nicht wegen § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. In der Veranlagung findet sodann das Befreiungsverfahren gem. § 8b KStG Anwendung und die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird berücksichtigt.

4.2.Der Betrieb

Ertragsteuerliche Fragen bei Zuzug und Wegzug natürlicher Personen
Haag, DB 22/2018, S. 1.303
Anmerkung:
Gem. § 1 Abs. 1 EStG ist eine natürliche Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sich der Wohnsitz (§ 8 AO) oder der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland befindet. Mit BMF-Schreiben v. 07.08.2017, BStBl. 2017 I S. 1257 hat das BMF den Anwendungserlass zu § 8 AO (Wohnsitz) überarbeitet. Der Verfasser weist daraufhin, dass insbesondere bei folgenden Fällen nun mehr Rechtssicherheit gegeben sei:
  • Eine kurzfristige, vorübergehende oder notdürftige Unterbringung ist keine Wohnung.
  • Kann der Stpfl. eine Wohnung wegen Absprachen mit anderen Wohnungsnutzern nicht jederzeit frei nutzen, ist kein Wohnsitz anzunehmen.
  • Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungs- oder Verwaltungszwecken hinausgeht.
  • Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (für bis zu sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz.
  • Wer sich in der Wohnung eines Angehörigen oder Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz, es sei denn, die Wohnung ist ein „Familienwohnsitz“.
Bei Zuzug natürlicher Personen können sich u. a. folgende steuerlichen Zweifelsfragen/Problemfelder ergeben:
Fraglich ist, ob auch dann eine Zurechnungsbesteuerung gem. § 15 AO durchzuführen ist, wenn sich der Lebensmittelpunkt im Ausland befindet. Unklar ist insoweit die Reichweite des Treaty Overrides in § 20 AStG. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass ein nicht in Deutschland Ansässiger weder der Hinzurechnungs- noch der Zurechnungsbesteuerung unterliegt.
Beim Zuzug eines Geschäftsführers ausländischer Kapitalgesellschaften kann sich die steuerliche Folge ergeben, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Kapitalgesellschaft nach Deutschland verlagert. Damit würde die ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der Regel auch abkommens rechtlich ansässig.
Nach Wegzug unterliegt die natürliche Person grds. nur mit den inländischen Einkünften (§ 49 EStG) der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG). Bei Wegzug ins niedrig besteuernde Ausland sieht das deutsche Recht zusätzlich eine erweitert beschränkte Steuerpflicht vor (§ 2 AStG). Danach bleibt die natürliche Person für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht endete, über ihre „inländischen“ Einkünfte (§ 49 EStG) hinaus mit allen Einkünften, die nicht „ausländische“ (vgl. § 34d EStG) sind, im Inland steuerpflichtig.
Bei der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) stellt sich die Frage des steuerbaren Wertzuwachses bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Vor Inkrafttreten des SEStEG (vor 2007) wurden nur inländische Beteiligungen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG unterworfen. Unter Verweis auf das BVerfG-Urteil zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze vertritt der Verfasser die Auffassung, dass Wertsteigerungen bis zum 31.12.2006 nicht der Wegzugsbesteueurng unterworfen werden dürfen.
Im Bereich der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) ist weiterhin fraglich, ob die zinslose Stundung nur in EU-/EWR-Fällen gilt. Aktuell ist ein Verfahren beim EuGH mit der Frage anhängig, ob aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz auch bei Wegzug in die Schweiz die Stundungsregelungen für EU/EWR-Fälle zur Anwendung kommen müssen.
 

5.Bilanzsteuerrecht

5.1.NWB

Stundungsregelung des § 6b Abs. 2a EStG bei Reinvestitionen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat - Gelöste und ungelöste Zweifelsfragen durch BMF-Schreiben vom 07.03.2018
Kanzler, NWB 23/2018, S. 1.668
Anmerkung:
Mit Urteil v. 16.04.2015, Rs. C-591/13 hatte der EuGH entschieden, dass die Regelung des § 6b EStG in der damals geltenden Fassung gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, da die Steuerstundung nur gewährt wird, wenn Ersatzwirtschaftsgüter im Inland angeschafft werden.
Der Gesetzgeber hat daraufhin § 6b Abs.2a EStG eingefügt, wonach bei Reinvestition innerhalb der EU bzw. des EWR-Raums auf Antrag die Steuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. Gem. § 6b Abs. 2a S. 2 EStG kann der Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung des begünstigten Wirtschaftsguts gestellt werden.
Mit Urteil v. 22.06.2017, VI R 84/14, BStBl. 2018 II S. 171 hat der BFH entschieden, dass es unionsrechtlich weder zu beanstanden ist, dass § 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. Wurden nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 06.11.2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.
Mit BMF-Schreiben v. 07.03.2018, BStBl. 2018 I S. 309 hat die Finanzverwaltung zu dem BFH-Urteil v. 22.06.2017, a.a.O., Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben ist § 6b Abs. 2a S. 2 EStG dahingehend auszulegen, dass der Antrag entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids gestellt werden kann. Für Altfälle (vor Inkrafttreten des § 6b Abs. 2a EStG), in denen eine § 6b-Rücklage gebildet wurde, kann der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 2a EStG gestundet werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist jedoch Voraussetzung hierfür, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR angefallen sind.
 

6.Sonstiges

6.1.DStR

In welchen Fällen entsteht auf den Einbringungsgewinn I und II (§ 22 Abs. 1 u . 2 UmwSG) auch Gewerbesteuer?
Pitzal, DStR 20/2018, S. 985
Anmerkung:
Soweit die übernehmende Gesellschaft im Rahmen einer Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG oder eines Anteilstauschs gemäß § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren nach dem Ein-bringungszeitpunkt unmittelbar oder mittelbar veräußert und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II).
Das Umwandlungssteuergesetz enthält keine Aussage darüber, ob und ggf. unter welchen konkreten Umständen der Einbringungsgewinn II in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist.
Mit Urteil v. 21.03.2018, 1 K 1/16 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass der Einbringungsgewinn II gem. § 22 Abs. 2 UmwStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
Der Verfasser ist der Auffassung dass die Urteilsgrundsätze des FG Schleswig-Holstein auch uneingeschränkt für den Einbringungsgewinn I Anwendung finden. Dies gelte auch uneingeschränkt, wenn durch eine teilweise Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile nur quotal ein Einbringungsgewinn I entsteht bzw. im Übrigen nur eine teilweise Sperrfristverletzung vorliegt (z. B. in den Fällen der Einlagenrückgewähr). Auch das Eingreifen der Siebtelregelung zur „Abschmelzung“ (§ 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG) ändere nichts an diesem Grundsatz.

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