Rechtsprechung KW 21-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Kein Verzicht auf Steuerfreiheit bei Vermietung an Pauschallandwirt
Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten (entgegen Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).
BFH v. 01.03.2018, V R 35/17
Hinweis:
Der Unternehmer ist gem. § 9 Abs. 1 UStG berechtigt, auf die Steuerfreiheit der dort bezeichneten Leistungen zu verzichten, wenn er den Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 UStG ist allerdings der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken i. S. v. § 4 Nr. 12 S. 1 Bst. a UStG nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete GbR verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der BFH hat entschieden, dass der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze verzichten kann, wenn er das Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert.
Ob „der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen“, richtet sich danach, ob er bei einem Verzicht aus der bezogenen Leistung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Pauschallandwirte, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG versteuern, verwenden das von ihnen gemietete oder gepachtete Grundstück i. S. v. § 9 Abs. 2 S. 1 UStG für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dies ergibt sich aus dem Verbot des „weiteren“ Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG. Hierdurch schließt das Gesetz einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug aus, wie ihn § 9 Abs. 2 S. 1 UStG voraussetzt. Ohne Bedeutung ist, dass § 24 Abs. 1 S. 3 UStG „Vorsteuerbeträge“ festsetzt, die der Höhe nach in den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 UStG der geschuldeten Steuer entspricht. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Vorsteuerabzug i. S. v. § 15 UStG aus konkret bezogenen Leistungen, sondern um eine pauschalierte Form der Steuerberechnung.
 
 

1.2.Einkommensteuer

Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.
BFH v. 20.12.2017, I R 9/16
Hinweis:
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i. S. v. § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG). Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören u. a. gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährten Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a EStG.
Die Klägerin lebt seit 2001 in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren eine Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das FA setzte unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG u. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. aa EStG Einkommensteuer fest. Streitig ist, ob das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (Kanada) gezahlten Leibrente kraft Abkommensrechts ausgeschlossen ist.
Der BFH hat entschieden, dass die Rentenversicherungsleistungen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen.
Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in Kanada; sie war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und i. S. d. Art. 4 Abs. 1 Bst. a DBA-Kanada ansässig. In Deutschland war die Klägerin nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, da sie durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (inländische) Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. aa EStG erzielt hat. Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 DBA-Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können nach Art. 18 Abs. 1 S. 2 DBA Kanada aber auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn sie (nach Maßgabe verschiedener Voraussetzungen) aus Quellen in jenem Staat resultieren.

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