Rechtsprechung KW 20-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a i. V. m. § 238 AO - strukturelles und verfestigtes Niedrigzinsniveau
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
BFH v. 25.04.2018, IX B 21/18
Hinweis:
Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung, so ist diese gem. § 233a Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO). Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb Prozent; der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 AO).
Im Streitfall setzte das FA die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei.
Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO.
Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. d. § 247 BGB nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht. Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
 
 

1.2.Einkommensteuer

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von vergeblichen Investitionen in betrügerische Modelle über den Erwerb von tatsächlich nicht existierenden Blockheizkraftwerken
Entschließt sich der Steuerpflichtige, eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die - tatsächlich niemals gegebene - Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, ist die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.
Spiegelt ein Geschäftspartner dem Steuerpflichtigen vor, er könne durch den Erwerb eines -tatsächlich nicht existierenden - Blockheizkraftwerks elektrischen Strom erzeugen und im eigenen Namen sowie für eigene Rechnung, wenn auch durch Einschaltung eines Geschäftsbesorgers, vermarkten, sind die dem Steuerpflichtigen zur Durchführung dieser Investition entstandenen Aufwendungen auf die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gerichtet und daher als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
Eine nur schwach ausgeprägte, aber im Kern gleichwohl gegebene Unternehmerinitiative kann durch ein eindeutig vorhandenes Unternehmerrisiko dergestalt ausgeglichen werden, dass in der Gesamtschau die - für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche - Selbständigkeit der Betätigung zu bejahen ist.
Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist.
Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu entscheiden.
BFH v. 07.02.2018, X R 10/16
Hinweis:
Gewerbebetrieb ist gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG jede selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist.
Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren. Strittig war, ob die vergeblichen Investitionen einkommensteuerlich berücksichtigt werden können.
Der BFH hat entschieden, dass die vergeblichen Investitionen als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, ist nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse sind hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke durfte der Kläger hier davon ausgehen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen Verluste auch dann - als vorweggenommene Betriebsausgaben - abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Die Entscheidung des BFH beschränkt sich auf das sog. „Verwaltungsvertragsmodell“ der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene „Verpachtungsmodell“ brauchte der BFH in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden. Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig. Ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt, wird in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein.
 
 

1.3.Sonstiges

Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung
Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
BFH v. 29.11.2017, I R 7/16
Hinweis:
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze, § 20 Abs. 1 UmwStG. Die übernehmende Gesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Abweichend davon kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit die Neutralitätsvoraussetzungen erfüllt sind, § 20 Abs. 2 UmwStG.
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen (Maschinenbau). Später vermietete er die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an eine GmbH, an der er mehrheitlich beteiligt war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Weiterhin vermietete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen. Im Streitjahr übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Strittig war, ob der Zurückbehalt des Miteigentumsanteils am Grundstück der Buchwerteinbringung gem. § 20 UmwStG entgegensteht.
Der BFH hat entschieden, dass der Miteigentumsanteil am Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und aufgrund des Zurückbehalts die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG nicht erfüllt sind.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb Gegenstand einer Einbringung i. S. d. Umwandlungssteuergesetzes sein kann. Das FG hat die Frage, ob der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens gewesen ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Außerdem hat das FG zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Grundstück um eine wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens handelt. Die von den Klägern begehrte Buchwerteinbringung ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil das Zurückbehalten des Grundstücksanteils unschädlich wäre. Die Rechtsprechung, wonach die vorherige Ausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage einer Buchwerteinbringung gem. § 20 UmwStG nicht entgegensteht ist auf den Streitfall nicht anwendbar, da das Grundstück im Einbringungszeitpunkt noch im Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens vorhanden war. Der Kläger hat schließlich auch keinen Teilbetrieb „Maschinenvermietung“ nach § 20 Abs. 1 UmwStG in die GmbH eingebracht. Somit waren im Ergebnis die stillen Reserven im Rahmen eins Betriebsaufgabegewinns gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 EStG zu versteuern.

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