Rechtsprechung KW 15-2018

Anmerkung WLW: Keine Voröffentlichungen der KW 14, aufgrund der Oster-Pause beim BFH
 

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim
Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.
BFH v. 29.11.2017, II R 14/16
Hinweis:
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat EWR belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).
Die verstorbene Ehefrau (Erblasserin) des Klägers erwarb vor ihrem Tod von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze. Vor dem Tod der Ehefrau wurde die Auflassung erklärt und die Familie zog bereits in die Wohnung ein. Der Kaufpreis betrug 3.671.000 EUR zuzüglich 1.147.480 EUR für Sonderwünsche. Die Vertragsparteien erklärten zugleich die Auflassung. Am 28. Januar 2008 wurde zugunsten der Erblasserin eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen der Kläger, die Erblasserin und die beiden gemeinsamen Töchter in die Wohnung ein. Kurz darauf verstarb die Ehefrau.  Der Kaufpreis war zu diesem Zeitpunkt bis auf eine zunächst noch zurückbehaltene restliche Kaufpreisrate gezahlt. Das FA setzte gegenüber dem Ehemann – Kläger – ErbSt fest und gewährte dabei nicht die Steuerbefreiung für Familienheim. Ein Eigentumsverschaffungsanspruch sei nicht als Erwerb eines Familienheims steuerbefreit.
Der BFH hat entschieden, dass der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG ausdrücklich den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten voraus. Die Begriffe "Eigentum" und "Miteigentum" sind dabei im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Der Erwerb eines anderen Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die Immobilie, wie z. B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs oder eines dinglichen Wohnrechts genügt nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG. Der streng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG steht nach Auffassung des erkennenden Senats auch die BFH-Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts der Ausführung von Grundstücksschenkungen nicht entgegen. Denn die Rechtsprechungsgrundsätze zum Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung sind nicht auf den Erwerb durch Erbanfall übertragbar.

 

1.2.Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen, das das Wasser liefert, erbracht wird (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110).
BFH  v. 07.02.2018, XI R 17/17
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anl. 2 zum UStG bestimmten Gegenstände. Nach Nr. 34 der Anl. 2 ist die Lieferung von Wasser begünstigt.
Die Klägerin ist eine GmbH, dieTiefbauarbeiten ausführt. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse erteilte die Klägerin den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren in den Streitjahren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7 %, weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um „Lieferungen von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anl. 2 zum UStG. Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass der Regelsteuersatz Anwendung finde, da es sich bei der Klägerin um ein Bauunternehmen handele.
Der BFH hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann Anwendung findet, wenn das Legen eines Hauswasseranschlusses nicht von einem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird.
Nach der EuGH-Rechtsprechung fällt unter die „Lieferung von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung  scheidet daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht etwa deshalb aus, weil die Klägerin kein Wasserversorgungsunternehmen ist.

 

1.3.Einkommensteuer

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
BFH  v. 06.12.2017, VI R 41/15
Hinweis:
Werbungskosten sind die mit der Erhaltung, Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen verbundenen Aufwendungen, § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute, die im Streitjahr nichtselbständig tätig waren. Im Streitjahr bezogen sie eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere - kleinere - jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto. Das FA berücksichtigte die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe. Die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (AfA und Schuldzinsen) erkannte das FA lediglich in Höhe von 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin an.
Der BFH hat entschieden, dass AfA und Schuldzinsen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin geltend gemacht werden können.
Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen aus beruflichem oder betrieblichem Anlass getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er Aufwendungen im beruflichen oder betrieblichen Interesse trägt. Bezahlen Eheleute Aufwendungen „aus einem Topf“, d. h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 BGB), wird, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, der Betrag jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten. Erwerben Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen. Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten, nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Ehegatte sich an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehegatten beteiligt, um die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken nutzen zu können. Davon kann dann auszugehen sein, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt oder jedenfalls erheblich höhere als der Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere. In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten berechtigt ist.
 

1.4.Internationales Steuerrecht

Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall
Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.
Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.
BFH v. 29.11.2017, I R 58/15
Hinweis:
Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer gem. § 43 EStG unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind.
Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand im Handel und dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen bestand. An der Klägerin waren u. a. zwei Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Chile beteiligt. Streitig ist, ob Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH auch insoweit Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der empfangenden inländischen vermögensverwaltenden (aber gewerblich geprägten) Personengesellschaft sind, als die Ausschüttungen entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote auf ausländische Beteiligte entfallen, oder ob dies aufgrund der Abgeltungswirkung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ausgeschlossen ist.
Der BFH hat entschieden, dass die Abgeltungswirkung bei einer gewerblich geprägten inländischen KG, aufgrund der Vermittlung einer inländischen Betriebsstätte, grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Nicht nur eine „gewerbliche“, sondern auch eine vermögensverwaltend tätige, aber i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG „gewerblich geprägte“ inländische KG kann ihren ausländischen Gesellschaftern (hier: chilenische Kapitalgesellschaften) eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG i. V.m. § 2 Nr. 1  KStG vermitteln. Damit ist beim Bezug von (inländischen) Dividenden durch die KG die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) insoweit ausgeschlossen. Folge hiervon ist, dass die ausländischen Gesellschafter der KG nach Maßgabe ihrer beschränkten Steuerpflicht veranlagt werden und auf die hierbei sich ergebende Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. auch erstattet wird. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder aber der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters im Ausland begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen ist (z. B. Chile).Diese Prüfung nach dem Veranlassungsprinzip (entscheidend ist das „auslösende Moment“ für den Erwerb der Beteiligung) erfordert eine Abwägung, ob das Innehaben der Beteiligung, aus der die KG die Dividende erzielt hatte, überwiegend mit der branchenähnlichen (ausländischen) betrieblichen Tätigkeit der Gesellschafter im Zusammenhang stand. Dazu waren bisher keine Feststellungen vom FG getroffen worden, so dass die Sache vom BFH an das FG zurückverwiesen wurde.

Neueste Einträge