Rechtsprechung KW 13-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG
Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16, EU:C:2017:1006).
BFH v. 08.02.2018, V R 42/15
Hinweis:
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.
Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das Arzneimittel herstellt und sie steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken liefert. Diese geben die Arzneimittel an gesetzlich Krankenversicherte ab. Die Arzneimittel werden an die Krankenkassen geliefert und von diesen ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Die Apotheken gewähren den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Die Klägerin muss den Apotheken diesen Abschlag nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstatten. Die Klägerin machte auch für die nach § 1 AMRabG gewährten Rabatte eine Entgeltminderung und damit eine Minderung ihrer Steuerschuld geltend. Das FA lehnte dies ab. Die Entgeltminderung aufgrund eines Rabatts setze eine Lieferkette voraus, die zwischen dem Rabattgewährenden und dem Rabattempfänger bestehen müsse. Diese liege nur im Fall der Rabattgewährung an die gesetzlichen Krankenkassen vor, nicht aber auch bei der Rabattgewährung an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an Beihilfeträger, da die Lieferkette hier bei der privat krankenversicherten Person ende.
Der BFH hat auf der Grundlage des EuGH-Urteils v. 20.12.2017, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Rs. C-462/16 entschieden, dass die Abschläge die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindert.
Nach Auffassung des EuGH kann die Entgeltminderung nicht deshalb versagt werden, weil die privat Versicherten (und nicht die privaten Krankenversicherungen) Abnehmer der Arzneimittellieferungen sind. Es besteht nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Arzneimittellieferung und dem gewährten Abschlag. Da die privaten Krankversicherungen den privat Versicherten die Kosten für die Arzneimittel erstatten, sind letztendlich die privaten Krankenversicherungen als Endverbraucher anzusehen und nicht die privat Versicherten. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei der Rabattgewährung an gesetzliche Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfeträgern andererseits.
 
 
 
 

1.2.Einkommensteuer

Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
BFH v. 20.12.2017, III R 2/17
Hinweis:
Gem. § 26a Abs. 2 S. 1 u. 2 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Streitig ist, ob im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten auf deren übereinstimmenden Antrag ein Behinderten-Pauschbetrag bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist.
Der BFH hat entschieden, dass – auf übersteinstimmenden Antrag der Ehegatten – der einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen ist.
Bereits aus dem Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ folgt - auch ohne einen Klammerverweis auf die §§ 33 bis 33b EStG -, dass § 26a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG (auch) solche Aufwendungen erfasst, die über den Behinderten-Pauschbetrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Gegen diese Auslegung sprechen auch nicht der systematische Zusammenhang zwischen § 26a Abs. 2 S. 2 EStG und § 26a Abs. 2 S. 1 Hs, 2 EStG sowie der in letzterer Vorschrift zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Individualbesteuerung. Auch § 33b Abs. 1 - 3 EStG enthält keine gegenüber § 26a Abs. 2 S. 2 EStG spezielle Regelung für die hälftige Aufteilung des einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen der Einzelveranlagung von Ehegatten.

Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft
Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.
Die „Anschaffung“ eines Erbbaurechts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.
Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine - auch keine partielle - Identität i. S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.
BFH  v. 08.11.2017, IX R 25/15
Hinweis:
Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG. Diese umfassen gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte sowohl bei Grundstücken als auch bei Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Zu den Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, zählt auch das Erbbaurecht.
Der Klägerin wurde 1999 ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren übertragen. Für das Erbbaurecht schuldete die Klägerin einen monatlichen Erbbauzins i. H. v. 3.000 DM. Noch im gleichen Jahr errichtete die Klägerin auf dem Grundstück ein Gebäude. Mit notariellem Vertrag aus 2005 wurde das Grundstück veräußert. Das Erbbaurecht wurde im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages gelöscht. Streitig ist, ob die Klägerin mit dem Erbbaurecht einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielte.
Der BFH hat entschieden, dass die Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Die „Anschaffung“ eines Erbbaurechts setzt tatbestandlich nicht nur voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits vorhanden - d.h. „bestellt" - war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber überträgt, sondern auch, dass der Erwerber -der spätere Erbbauberechtigte - hierfür - ggf. neben einem laufenden oder in einem Einmalbetrag vorausbezahlten Erbbauzins - ein zusätzliches Entgelt leistet. Im Streitfall fehlt es an der „Anschaffung“, da das Erbbaurecht unentgeltlich eingeräumt wurde. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG. Vielmehr stellt das Erbbaurecht ein gegenüber dem Grundeigentum eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das weder der Art noch der Funktion nach mit dem Eigentum vergleichbar ist. Dieser zivilrechtlichen Einordnung folgt in steuerrechtlicher Hinsicht die Regelung in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die explizit zwischen Grundstücken auf der einen Seite und Rechten, die, wie das Erbbaurecht, den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, auf der anderen Seite unterscheidet. Sind indes die Kriterien „Gleichartigkeit“ und „Funktionsgleichheit“ schon nicht erfüllt, kann zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück bestellten Erbbaurecht keine - auch keine partielle - Identität i. S. d. Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut bestehen.

Grundstückstausch; Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme
Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde.
Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht so zu stellen, als habe er bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht nach § 6c i. V. m. § 6b EStG Gebrauch gemacht.
Aus dem BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96 (BFHE 190, 438, BStBl II 2000, 656) ist kein allgemeiner Grundsatz abzuleiten, dass Steuerpflichtige, die in ihrer Einkommensteuererklärung aufgedeckte stille Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme nicht erklärt haben, hinsichtlich weiterer Geschäftsvorfälle so zu stellen sind, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben.
BFH v. 06.12.2017, VI R 68/15
Hinweis:
Gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau. Diese hatte bis zur ihrem Tod Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Vor vielen Jahren tauschte die verstorbene Ehefrau diverse Grundstücke. Eine Besteuerung des Gewinns aus dem Grundstückstausch in der Land- und Forstwirtschaft unterblieb, da die Ehefrau den Gewinn nicht erklärte. Im Streitjahr übertrug die Ehefrau das eingetauschte Grundstück unentgeltlich ihrem Sohn.  Das FA sah darin eine Entnahme. Strittig ist die Höhe des Entnahmegewinns.
Der BFH hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Entnahmegewinns die Anschaffungskosten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Besteuerung des Gewinns aus dem vorangegangenen Tausch unterblieb.
Da das auf den Sohn übertragene und damit entnommene Grundstück im Wege des Tauschs erworben wurde, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige § 6b-Rücklage gem. § 6c EStG i. V. m. § 6b EStG. Es wurde weder ein Gewinn aus dem Grundstückstausch ausgewiesen noch wurden die Anschaffungskosten des erworbenen Grundstücks durch Ansatz einer Betriebsausgabe in nämlicher Höhe gemindert. Es kann insoweit kein konkludenter Antrag unterstellt werden.
 

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