Auswertung Aufsätze 03-2018

1.Abgabenordnung

1.1.NWB

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG - Erörterungen und Kritik zum BMF-Schreiben v. 12.12.2017
Hilbert, NWB 08/2018, S. 466
Anmerkung:
Nach § 42e EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft gegeben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (Lohnsteueranrufungsauskunft).
Das BMF hat mit Schreiben v. 12.12.2017, BStBl. 2017 I S. 1656 zur Lohnsteueranrufungsauskunft ausführlich Stellung genommen.
Mögliche Antragsteller einer Anrufungsauskunft sind grds. der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte i. S. v. § 38 Abs. 3a EStG und der Arbeitnehmer. Die Lohnsteueranrufungsauskunft wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 Abs. 2 EStG erteilt). Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, das Betriebsstättenfinanzamt soll jedoch die Auskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Die Anrufungsauskunft ist ein Verwaltungsakt, auf den die Regelungen der §§ 118 ff. AO unmittelbar Anwendung finden. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42 d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG nachfordern. Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Verlängerte Festsetzungsverjährung auch bei Steuerhinterziehung eines Miterben - Anmerkung zum BFH-Urteil v. 29.08.2017 - VIII R 32/15
Steinhauff, NWB 12/2018, S. 774
Anmerkung:
Mit Urteil v. 29.08.2017, VIII R 32/15 hat der BFH entschieden, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt - ist sie unrichtig oder unvollständig - zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 u. 3 Hs. 1 AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat.
Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das FA erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.
Diese Steuerhinterziehung der Schwester-Erbin führte dazu, dass sich auch bei der Klägerin die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 S.  2 AO auf zehn Jahre verlängerte, obwohl diese in ihrer Person selbst keine Steuerhinterziehung begangen hatte und auch nichts von der Steuerhinterziehung ihrer Schwester wusste.

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Entgeltminderung für Pharmaunternehmen - Eine kritische Würdigung der Auswirkungen des EuGH-Urteils „Boehringer Ingelheim“
Becker, NWB 10/2018, S. 618
Anmerkung:
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kommt umsatzsteuerlich eine Lieferung zwischen der Apotheke und der Krankenversicherung zustande, obwohl die Arzneimittel unmittelbar an den Versicherten abgegeben werden. Bei privat Versicherten erfolgt die Abgabe der Arzneimittel hingegen aufgrund von Einzelverträgen mit den Versicherten. Die privaten Krankenversicherungen erstatten den Versicherten nur die entstandenen Kosten. In beiden Fällen sind die Pharmaunternehmen verpflichtet, Abschläge i. H. v. 6 % des Abgabepreises für die Arzneimittel zu gewähren. Die Apotheken gewähren bei der Lieferung der Arzneimittel an die gesetzlichen Krankenversicherungen diesen den Abschlag. Die Pharmaunternehmen erstatten den Apotheken den Abschlag. Der Abschlag ist dann umsatzsteuerlich als Entgeltminderung zu behandeln. Bei der Abgabe der Arzneimittel an privat Versicherte müssen die Pharmaunternehmen den Abschlag den privaten Krankenversicherungen gewähren. Bislang durfte hierfür bislang keine Umsatzsteuerkürzung vorgenommen werden.
Mit Urteil v. 20.12.2017, C-462/16, Rs. Boehringer Ingelheim hat der EuGH entschieden, dass bei Arzneimittellieferungen eine Entgeltminderung auch dann vorliegt, wenn der vom Preisnachlass begünstigte nicht Abnehmer der Waren ist.
Die Verfasserin weist darauf hin, dass das Urteil zwar für die Pharmaunternehmen sehr positiv sei, da diese abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der Entgeltminderungen zurückfordern können. Gleichwohl sollten weitreichende Konsequenzen in an deren Bereich jedoch mit Vorsicht gezogen werden.

Das Kommissionsgeschäft im Umsatzsteuerrecht - Rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten der Gestaltung
Wenzel, NWB 14/2018, S. 945
Anmerkung:
Gem. § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Umsatzsteuerlich wird durch die Umqualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zur Lieferung das Kommissionsgeschäft dem Eigenhandel gleich gestellt, § 3 Abs. 3 UStG. Bei der Verkaufskommission liefert der Kommissionär gem. § 3 Abs. 1 UStG an den Dritten, zugleich liefert der Kommittent an den Kommissionär aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG. Bei der Einkaufskommission liefert der Dritte gem. § 3 Abs. 1 UStG an den Kommissionär. Der Kommissionär liefert an den Kommittenten aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG.

3.2.DStR

Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Rabattzahlungen im System der privaten Krankenversicherung - Zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 20.12.2017 – C-462/16, Boehringer Ingelheim
Krieg, DStR 10/2018, S. 509
Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Becker, NWB 10/2018, S. 618

4.Einkommensteuerrecht

4.1.NWB

Realisierung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG - Roma locuta, causa finita?
Deutschländer, NWB 10/2018, S. 634
Anmerkung:
Nach § 17 Abs. 4 EStG ist als Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. d. § 27 KStG anzusehen.
Der Zeitpunkt der Berücksichtigung von Liquidationsverlusten ist seit langer Zeit sehr umstritten.
Grds. ist ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum realisiert, in dem der gesellschaftsrechtliche Anspruch auf Auszahlung des Abwicklungsguthabens entstanden ist. Dies ist regelmäßig mit Abschluss der Liquidation oder Abschluss des Insolvenzverfahrens der Fall. Der Realisationszeitpunkt nach § 17 Abs. 4 EStG kann jedoch ausnahmsweise vor Abschluss der Liquidation bzw. vor Beendigung des Insolvenzverfahrens liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Mit Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15 hat der BFH entschieden, dass sich Darlehensverluste oder Aufwendungen des Anteilseigners aus der Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft künftig im Rahmen des § 17 EStG nicht mehr auswirken. Mit Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung i. S. § 17 EStG entfallen. Nach Ansicht des Verfassers führen die neuen Grundsätze dazu, dass Liquidations- und Auflösungsverluste künftig frühzeitiger steuerlich zu berücksichtigen sind.

Doppelte Haushaltsführung nur bei unzumutbarer Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte? - BFH-Urteil v. 16.11.2017 - VI R 31/16
Dürr, NWB 13/2018, S. 844
Anmerkung:
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG).
Mit Urteil v. 16.11.2017, VI R 31/16 hat der BFH entschieden, dass  eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. d.  § 9 Abs. 1 S.  3 Nr. 5 S. 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.  Die Hauptwohnung ist i. S. v.  § 9 Abs. 1 S.  3 Nr. 5 S. 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
Im entschiedenen Fall hielt der BFH eine Fahrzeit von etwa einer Stunde unter den Bedingungen einer Großstadt und deren Einzugsgebiet zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für üblich und ohne weiteres zumutbar.
Nach Auffassung der Verfasserin ist das Beurteilungskriterium der Zumutbarkeit kritisch zu sehen. Im Gesetzeswortlaut werden die Begriffe „Erforderlichkeit“ oder „Notwendigkeit“ für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht verwendet. Da auch bei anderen Werbungskosten nicht auf die Zumutbarkeit/Erforderlichkeit abgestellt werden, sei der Maßstab einer zumutbaren Fahrzeit aus Gleicheitsgesichtspunkten fraglich.

4.2.DStR

Verklammerungsgeschäft als neues Rechtsinstitut im Grenzbereich zwischen Gewerblichkeit und privater Vermögensverwaltung bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern – zugleich Besprechung des BFH-Urteils v. 28.09.2017- IV R 50/15
Spohn, Lipps, DStR 12/2018, S. 593
Anmerkung:
Nach der BFH-Rechtsprechung wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, wenn das Geschäftskonzept darin besteht, bewegliche Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und zu verkaufen, und bereits bei Aufnahme dessen Tätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt. In einem solchen Fall sind die Einzeltätigkeiten einer derart gemischten Tätigkeit nicht getrennt zu würdigen, sondern zu einer einheitlichen, über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit zu verklammern.
Mit Urteil v. 28.09.2017, IV R 50/15, BStBl. 2018 II S. 89 hat der BFH entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt ist, sondern  gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.

5.Körperschaftsteuerrecht

5.1.NWB

Der Geschäftsbetrieb des § 8d KStG - Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs
Kusch, NWB 14/2018, S. 930
Anmerkung:
Nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat. Der maßgebliche Geschäftsbetrieb ist in § 8d Abs. 1 S. 3 u. 4 KStG definiert. Entscheidend sind die qualitativen Merkmale eines Gewerbebetriebs. Dies sind nach § 8d Abs. 1 S. 4 KStG die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Nach der Gesetzesbegründung knüpft die Definition des  „Geschäftsbetrieb“ in § 8d Abs. 1 S. 3 KStG an zwei schon seit Langem etablierte und praktisch bewährte Rechtsprechungsstränge an. Dabei handele es sich zum einen um die gewerbesteuerliche Rechtsprechung zum Begriff des Gewerbebetriebs und zum Erfordernis der Unternehmensidentität als Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag und zum anderen um die Rechtsprechung zur Segmentierung bei der Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht.

5.2.DStR

Probleme der vGA beim Forderungsverzicht einer Tochter- gegenüber ihrer Muttergesellschaft
Haase, Geils, DStR 09/2018, S. 445
Anmerkung:
Die Verfasser beleuchten die körperschaftsteuerlichen Folgen des Forderungsverzichts einer Tochterkapitalgesellschaft gegenüber der Mutterkapitalgesellschaft.
Die steuerliche Beurteilung des Forderungsverzichts der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft lässt sich nach der von den Verfassern vertretenen Auffassung wie folgt zusammenfassen:
Bei der Muttergesellschaft führt der nicht werthaltige Teil der Forderung zu einem steuerwirksamen Ertrag. Der werthaltige Teil der Forderung führt hingegen zwar zu einem Ertrag, dieser ist jedoch gem. § 8b Abs. 1 u. 5 KStG begünstigt, da insoweit eine vGA vorliegt.
Bei der Tochtergesellschaft führt der nicht werthaltige Teil der Forderung zu einem steuerwirksamen Aufwand. Der werthaltige Teil der Forderung führt hingegen zwar zu einem Aufwand, dieser wird jedoch gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet, da eine vGA vorliegt.
Außerdem weisen die Verfasser darauf hin, dass bei einem grenzüberschreitenden Forderungsverzicht mit einer ausländischen Tochtergesellschaft die Steuerbefreiung bei der Muttergesellschaft ggf. gem. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG (materielles Korrespondenzprinzip) zu verwehren sei. Weiterhin sei aufgrund einer beabsichtigten Sanierung der Muttergesellschaft die Anwendung des Sanierungserlasses bzw. der neue gesetzlichen Regelung des § 3a EStG zu prüfen.

6.Internationales Steuerrecht

6.1.NWB

Hinzurechnungsbesteuerung und anschließende Gewinnausschüttung - Praxishinweise zum BFH-Urteil vom 26.04.2017 - I R 84/15
Kahlenberg, NWB 10/2018, S. 630
Anmerkung:
Nach § 3 Nr. 41a EStG sind Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 AStG) der Einkommensteuer unterliegen haben.
Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der Bezüge i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, die dem zu versteuernden Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen sind. § 3c Abs. 1 EStG wird entsprechend suspendiert. Damit gleichwohl Einnahmen und Ausgaben eine steuersymmetrische Behandlung erfahren (Steuerfreistellung und Betriebsausgabenabzugsverbot), bestimmt § 8b Abs. 5 KStG eine pauschale Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben, um den ermöglichten Betriebsausgabenabzug – in pauschalierter Weise – zu neutralisieren.
Mit Urteil v. 25.04.2017, I R 84/15 hat der BFH entschieden, dass das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot auf Gewinnausschüttungen anzuwenden ist, die nach § 3 Nr. 41 Bst. a EStG steuerfrei geblieben wären.
Um möglichen Gewerbesteuerfolgen vorzugreifen empfiehlt der Verfasser, dass der Steuerpflichtige eine Feststellungserklärung gem. § 18 Abs. 3 AStG einreichen und eine entsprechende Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 41 Bst. a EStG begehren soll. Nach § 8 Nr. 5 S. 2 GewStG unterbleibt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Bst. a EStG fallen.

Softwareüberlassung und Gestattung von Datenbanknutzung durch ausländische Digitalanbieter (Teil 1) - Zugleich Analyse des BMF-Schreibens v. 27.10.2017
Kraft, NWB 13/2018, S. 868
Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2017, BStBl. 2017 I S. 1448 hat die Finanzverwaltung zur beschränkten Steuerpflicht und zur Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung genommen.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter (ohne inländ. Betriebsstätte) Software zur Nutzung im Inland, kann er mit den daraus erzielten Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Dafür ist erforderlich, dass dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Darunter fallen u. a. Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten liegen dagegen nicht vor, wenn lediglich die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung im Sinne des § 49 EStG dar und unterliegt demnach auch nicht der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Soweit die Rechteüberlassung von untergeordneter Bedeutung ist (< 10 %), geht das BMF-Schreiben davon aus, dass die Rechteüberlassung durch den anderen Vertragsbestandteil mit veranlasst wurde.
Im Falle der beschränkten Steuerpflicht ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen. Der Steuerabzug ist dabei grds. auf den vollen Betrag der Einnahmen vorzunehmen. Bei gemischten Verträgen ist jedoch ggf. eine Aufteilung vorzunehmen.  Der Steuerabzug kommt nur bei zeitlich begrenzter Überlassung in Betracht, die bei urheberrechtlich geschützter Software i. d. R. vorliegt.
Der Verfasser bewertet das BMF-Schreiben positiv. Insbesondere entfalle die in der Vergangenheit immer wieder Abgrenzungsprobleme verursachende Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware für die Beurteilung der beschränkten Steuerpflicht von im Ausland ansässigen Digitalanbietern.

7.Bilanzsteuerrecht

7.1.NWB

Kaum zu heben – Steuerfolgen der Realisierung stiller Lasten nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 - Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
Bolik, Selig-Kraft, NWB 13/2018, S. 851
Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 30.11.2017, BStBl. 2017 I S. 1619 hat die Finanzverwaltung zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung und zur Anwendung der Regelungen in § 4f u. § 5 Abs. 7 EStG Stellung genommen.
Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten bilanzsteuerlichen Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind in der steuerlichen Gewinnermittlung des Übernehmers oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 EStG anzusetzen und zu bewerten. Der Übernehmer hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten, wenn er die Verpflichtung nicht übertragen hätte. In der ersten für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz nach der Übernahme sind Verpflichtungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte anzusetzen. Für den Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Abs. 7 EStG ergibt, kann gem.  § 5 Abs. 7 S. 5 EStG jeweils i. H. v. 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Ein Aufwand, der sich für den ursprünglich Verpflichteten aus einem Übertragungsvorgang ergibt, kann gemäß § 4f Abs. 1 S. 1 EStG grds. nur auf das Jahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abgezogen werden. Gleiches gilt für die Übernahme von mit einer Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung).

8.Sonstiges

8.1.NWB

Kein wirtschaftliches Eigentum an Anteilen bei umfassender Vollmacht - Grenzen der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ im Sinne des BFH im Grunderwerbsteuerrecht
Graessner, NWB 10/2018, S. 626
Anmerkung:
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Die „mittelbare“ Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG ist - im Gegensatz zur unmittelbaren Änderung - nur nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Für die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Zurechnungsentscheidung kann unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden.
Mit Urteil v. 30.08.2017, II R 39/15 hat der BFH entschieden, dass die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils für einen Übergang i. S. einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht ausreicht.

Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für die Ausstattung von Filmproduktionen - FG Berlin-Brandenburg nimmt erstmals Stellung
Homuth, NWB 12/2018, S. 783
Anmerkung:
Gem. § 8 Nr. 1 Bst. d GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten), die für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, welche im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und die Summe der Beträge i. S. v. § 8 Nr. 1 Bst. a bis f GewStG 100.000 Euro übersteigt.
Mit Urteil v. 25.10.2017, 11 K 11196/17 hat das FG Berlin-Brandenburg zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Bst. d GewStG bei Anmietung von Räumlichkeiten, technischer Ausstattung, Requisiten, Kostümen usw. zur Herstellung von Filmen durch ein Filmprodukitionsunternehmen entschieden.
Nach Ansicht des FG sind die jeweils projekt- und filmbezogen angemieteten Räumlichkeiten, technischen Ausstattungen, Kostüme und Requisiten bei einem Unternehmen, das Filme und Fernsehprogramme herstellt und jeden Film an einem anderen Drehort mit unterschiedlicher technischer Ausrüstung, anderen Kostümen und Requisiten dreht, als fiktives Anlagevermögen i. S. d. § 8 Nr. 1 Bst. d GewStG anzusehen, so dass eine Hinzurechnung der Mieten nach der Vorschrift vorzunehmen ist (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil v. 25.10.2016 (Az.: I R 57/15) zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft von Messebeteiligungen). Dass die angemieteten Gegenstände und Kulissen jeweils nur für einen Film genutzt werden und somit keinen Wert für andere Filme des Unternehmens haben, schließt die Hinzurechnung nicht aus.
Das FG ließ die Revision im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft von Messebeteiligungen zu.
 

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