Rechtsprechung KW 03-2018

 

1.   Rechtsprechung

1.1.  Einkommensteuer

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist
Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.
BFH  v. 14.09.2017, III R 19/16
Hinweis:
Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.
Der Kläger bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück.
Der BFH hat entschieden, dass die Berufsausbildung erst mit Ablauf der Ausbildungszeit und nicht schon mit der vorherigen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet.
Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse grds. der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Der Streitfall unterscheidet sich jedoch zu den Sachverhalten, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde lagen. Im Streitfall ist das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

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