Auswertung aktueller Aufsätze - Dezember 2017

 

1.   Abgabenordnung

1.1.  NWB

Fristenfalle: Die komprimierte Steuererklärung bei der Antragsveranlagung -  Übergang zum authentifizierten Übermittlungsverfahren kann Beraterhaftung vermeiden
Deutschländer, NWB 50/2017, S. 3.836
Anmerkung:
Mit ELSTER gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Ab 01.01.2018 dürfen keine komprimierten Unternehmenssteuererklärungen mehr eingereicht werden. Ab 01.01.2018 wird auch hier das Angebot der komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Die Abschaffung dieses Übermittlungsweges gilt zunächst nur für steuerlich beratene Steuerpflichtige! Steuerbürger, die unberaten sind und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.
Möglichkeiten der Übermittlung der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017
Abgabe der Steuererklärungen komprimiert authentifiziert Ausdruck über ERIC für die eigenen Unterlagen Papierform    
Unternehmenssteuererklärungen nein ja ja
(bei beratenen Steuerpflichtigen:
sog. „Freizeichnungsdokument“)
nein    
ESt-Erklärung von beratenen Steuerpflichtigen nein ja ja
(sog. „Freizeichnungsdokument“)
ja,
sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen
   
ESt-Erklärung von unberatenen Steuerpflichtigen ja ja ja ja,
sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen
Quelle: DStV online
Der Verfasser weist auf verfahrensrechtliche Risiken im Zusammenhang mit der komprimierten Steuererklärung hin.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wird bei Arbeitnehmerfällen eine Veranlagung durchgeführt, wenn die Veranlagung beantragt wird. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist der Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Im Fall der Antragsveranlagung wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, da die sog. Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt. Gem. § 171 Abs. 2 AO kommt es zur Ablaufhemmung, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt wird. Bei der Antragsveranlagung gilt die Abgabe einer i. S. § 150 AO ordnungsgemäßen Steuererklärung als Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO. Bei der komprimierten Steuererklärung liegt ein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die komprimierte Steuererklärung mit der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer beim Finanzamt eingeht. Um diese Fristenfalle gänzlich zu umgehen, sollten nach Ansicht des Verfassers Angehörige steuerberatender Berufe auch schon für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 zum authentifizierten (vollelektronischen) Übermittlungsverfahren übergehen, um so nicht zuletzt auch die Beraterhaftung zu vermeiden.
 

2.   Umsatzsteuer

2.1.  NWB

Umsatzsteuerpflicht für die Erstellung von Lehrbriefen ab 1.1.2018? Handlungsempfehlungen für Fernlehrinstitute und Lehrbriefersteller
Zugmaier, Streit, NWB 51/2017, S. 3.933
Anmerkung:
Mit Fachinfo v. 11.10.2017 hat das LfSt Bayern zu Steuerbefreiung für (Fach-)
Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen gem. § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter (Steuer) bestätigten demnach den Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter (TOP 11 der Sitzung USt II/17), nach dem (Fach-)
Autorenleistungen zur bloßen Erstellung von Lehrbriefen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Bst. b UStG für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer fallen. Diese Regelung betrifft insbesondere Autoren, die als Subunternehmer Lehrbriefe für Fernlehrinstitute erstellen. Für bis zum 31.12.2017 ausgeführte (Fach-)Autorenleistungen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Leistungen steuerfrei behandelt.

Die Verfasser haben Zweifel daran, dass es sich bei dem Erstellen von Fernlehrbriefen um keine Unterrichtsleistung handelt. Während ein Lehrbuch isoliert ein Thema abdeckt, sei ein Lehrbrief Teil eines didaktischen Gesamtkonzepts. Außerdem könnten sich Leser häufig auch an den Autor mit Rückfragen wenden. Für Lehrbriefersteller wird auch ab 01.01.2018 keine USt erhoben, wenn diese die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG erfüllen. Wenn die Lehrbrieferstellung hingegen umsatzsteuerpflichtig ist, findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG). Ob der Ersteller des Lehrbriefs die USt vom Fernlehrinstitut zusätzlich verlangen kann, hängt von der getroffenen Vergütungsregelung ab. Die Verfasser empfehlen, dass die Lehrbriefersteller noch 2017 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen.
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen - Ein Update
Grambeck, NWB 52/2017, S. 3.994
Anmerkung:
Die Träger einer Bildungseinrichtung benötigen grds. eine Anerkennung, die von der zuständigen Landesbehörde ausgestellt wird, § 4 Nr. 21 Bst. a UStG, A 4.21 Abs. 5 UStAE (Grundlagenbescheid). Bislang war Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Dbst. bb UStG, dass 25 % der Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen haben. Das BVerwG hat mit Urteil v. 27.04.2017, 9 C 6/16 hingegen entschieden, dass es für diese 25 %-Grenze keine Rechtfertigung gibt. Voraussetzung ist lediglich die für die konkrete Maßnahme adäquate Qualifikation.
Bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist die Abgrenzung zur bloßen Freizeitbeschäftigung von entscheidender Bedeutung. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Fahrschulen. Mit Beschluss vom 16.03.2017, V R 38/16 hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es von § 4 Nr. 21 Bst. a Dbst. bb des Umsatzsteuergesetzes vorausgesetzt wird. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist.
Wenn in der Vergangenheit in den Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen war, sind die Voraussetzungen des § 14c UStG zu beachten. Weil sich § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG diesbezüglich unterscheiden, muss geprüft werden, ob es sich um einen Fall des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises handelt. Dies erscheint nicht eindeutig und bedarf nach Ansicht des Verfassers insoweit einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung.    

2.2.  DStR

Vorsteuerabzug nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. Geissel/Butin
Schumann, DStR 50/2017, S. 2.705
Anmerkung:
Sowohl der V. als auch der X. Senat des BFH hatten sich am 06.04.2016 mit zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt (V R 25/15 und XI R 20/14). Beide Senate wollten wissen, ob das Rechnungsmerkmal der „vollständigen Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL verlangt, dass es sich dabei um den Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden handelt. Während der V. Senat eine wirtschaftliche Tätigkeit für erforderlich hielt, sah der XI. Senat eine Briefkastenadresse als ausreichend an. Mit Urteilen v. 15.11.2017, C 374/16 u. C 375/16, Rs. Geissel und Butin hat der EuGH entschieden, dass in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden muss. Nach Ansicht des EuGH verlangt der Begriff der „Anschrift“ nicht, dass der Leistende an diesem Ort wirtschaftlich aktiv ist. Die Angabe einer Adresse, unter der der Leistende postalisch erreichbar ist, genügt. Somit kann der leistende Unternehmer mit Postfachadressen, Großkundenadresse, etc. arbeiten, ohne den Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger zu gefährden.
Die Finanzverwaltung hat die Angabe einer bloßen Postfachnummer oder Großkundenadresse für die Anschrift des Leistungsempfängers  bereits in der Vergangenheit ausreichen lassen (vgl. A. 14.5 Abs. 2 S. 3 UStAE).
Der Verfasser weist daraufhin, dass zwar die Angabe einer Briefkastenadresse des Leistenden ausreichend ist, dies aber für eine Scheinadresse nicht gelte. Ist in der Rechnung nur eine Scheinadresse angegeben, komme ein Vorsteuerabzug nur ausnahmsweise auf Grundlage des EuGH-Urteils Barlis 06 oder nach den Grundsätzen des Gutglaubensschutzes in Betracht.
                                                                      
                                              

3.   Einkommensteuerrecht

3.1.  NWB

Gesellschafter-Fremdfinanzierung und § 17 EStG - Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15
Furhmann, NWB 52/2017, S. 4.003
Anmerkung:
Mit Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Gleichzeitig urteilte der BFH, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Rechtsprechungsänderung zeitlich erst ab dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27.09.2017 anzuwenden sei. Der BFH hat mit seinem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben vom 21.10.2010, BStBl. 2010 I S. 832 widersprochen.
Mit Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15 hat der BFH entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre, nach Einführung der Abgeltungsteuer, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG führt. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die - ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen - unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung - BFH-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15
Welker, NWB 52/2017, S. 4.011
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl. 2017 II S. 1040 hat der BFH entschieden, dass die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Dies gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung. Liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG in Form eines Verlusts nach § 20 Abs. 4 EStG vor, sind diese negativen Einkünfte steuermindernd zu berücksichtigen
 
 

3.2.  DStR

Die Einheits-KG als Variante der GmbH & Co. KG – Gründung und Vertragsgestaltung nach dem Urteil des BFH v. 13.07.2017
Freiherr v. Proff, DStR 48/2017, S. 2.590
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
Bei der „Einheits-GmbH & Co. KG“ ist die KG als Alleingesellschafterin der GmbH für deren Willensbildung zuständig. Die KG wird in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH - sofern keine abweichenden Regelungen existieren - von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihren Geschäftsführern, vertreten. Dies kann zu Interessenkollisionen bei der Willensbildung in der Komplementär-GmbH führen. Denn ohne abweichende Regelungen wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH z.B. dazu berufen, über ihre eigene Bestellung, Abberufung und Entlastung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) zu entscheiden sowie das Weisungsrecht gegenüber sich selbst auszuüben (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Zur Vermeidung dieses Interessenskonflikts ist es erforderlich, dass den Kommanditisten die Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH übertragen wird. Umstritten war, ob dies der gewerblichen Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entgegensteht.
Mit Urteil v. 13.07.2017, IV R 42/14, BStBl. 2017 II S. 1126 hat der BFH entschieden, dass der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ nicht entgegensteht, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten – Neuausrichtung der BFH-Rechtsprechung und Übernahme durch das BMF-Schreiben v. 20.10.2017
Korwanda, DStR 49/2017, S. 2.633
Anmerkung:
Mit Schreiben v. 20.10.2017 hat das BMF zur Anwendung neuer BFH-Rechtsprechung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG Stellung genommen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Netto-Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Der BFH hat mit seinen Urteilen v. 14.06.2016,  IX R 25/14, IX R 15/15 und v. 14.06.2016,  IX R 22/15 entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes i. S. d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB, als auch Schönheitsreparaturen. Soweit der BFH bisher bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte hält er daran nicht mehr fest.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.
Das BMF wendet die Urteilsgrundsätze grds. in allen offenen Fällen unter Beachtung von § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO an. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn in Sachverhalten, bei denen der Kaufvertrag vor dem 01.01.2017 abgeschlossen wurde, nach den bisherigen Grundsätzen vorgegangen wird.
Spenden durch Verzicht auf einen vertraglichen Anspruch
Rausch, Meirich, DStR 51-52/2017, S. 2.769
Anmerkung:
Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand von Aufwandsspenden gem. § 10b Abs.  3 S. 5 und 6 EStG sein. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 S. 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird, vgl. BMF-Schreiben v. 25.11.2014, BStBl. 2014 I S. 1.584.
Bei einer Rückspende handelt es sich um ein vierstufiges Verfahren.
1. Stufe Der spätere Spender muss einen Anspruch auf die vertraglich geschuldete Gegenleistung haben.
2. Stufe Der Spender verzichtet nachträglich auf die Zahlung des vertraglich eingeräumten Entgelts in voller Höhe oder anteiliger Höhe.
3. Stufe Nach Erhalt der Verzichtserklärung prüft der Spendenempfänger, ob der Anspruch in Höhe der Verzichtserklärung besteht. Danach wird die Verzichtserklärung angenommen.
4. Stufe Anschließend ist die Zuwendungsbestätigung in Höhe des Betrags der Verzichtserklärung auszustellen.

3.3.  Der Betrieb

Gewerbliche Prägung der Einheitsgesellschaft – Zugleich Anm. zu BFH vom 13.07.2017 – IV R 42/14 –
Wachter, DB 48/2017, S. 2.827
Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Freiherr v. Proff, DStR 48/2017, S. 2.590
Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Inanspruchnahme aus Gesellschafterbürgschaften bei Beteiligungen nach § 17 EStG
Förster, von Cölln, DB 49/2017, S. 2.886
Anmerkung:
Mit Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.09.2017)  geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Bis zur Veröffentlichung des Urteils liegen nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung vor, wenn das Gesellschafterdarlehen
  • in der Krise gegeben wurde (Berücksichtigung mit dem Nennwert),
  • für den Fall der Krise bestimmt war (Berücksichtigung mit dem Nennwert) oder
  • in der Krise stehengelassen wurde (Berücksichtigung nur mit dem gemeinen Wert).
Die neuen Grundsätze des BFH müssen nach Ansicht der Verfasser allerdings für den Stpfl. nicht nachteilig sein, da der Verlust des Gesellschafterdarlehens oder der Regressforderung des Gesellschafterbürgen nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuer von § 20 Abs. 2 EStG erfasst wird – zumindest dann, wenn die Forderung zum gemeinen Wert veräußert wird, der ggf. 0 € beträgt. Der Verlust ist mit tarifbesteuerten Einkünften zu verrechnen, sofern die Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 10 % beträgt.
 
 
 

4.   Bilanzsteuerrecht

4.1.  NWB

Auch die Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilungsgrundsätzen - Zugleich Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 16.3.2017 - IV R 31/14 und vom 30.03.2017 - IV R 11/15
Schmidt, Siegemund, NWB 51/2017, S. 3.926
Anmerkung:
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung und Finanzverwaltungsmeinung setzte eine Realteilung gem. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt, voraus.
Mit Urteil v. 17.09.2015, III R 49/13, BStBl. 2017 II S. 37 hat der BFH entschieden, dass eine Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Ob auch die Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern Gegenstand einer steuerlich begünstigten Realteilung sein kann, wurde in dem Urteilsfall ausdrücklich offen gelassen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 20.12.2016, BStBl. 2017 I S. 36 den Realteilungserlass überarbeitet und die Rechtsprechung des III. Senats übernommen. Eine Realteilung ist danach auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter unter Mitnahme eines Teilbetriebs aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll aber weiterhin keine Realteilung vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Mitnahme eines Einzelwirtschaftsguts aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet.
Mit Urteil v. 16.03.2017, IV R 31/14 hat der BFH entschieden, dass die Grundsätze der Realteilung sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“), als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“) gelten. Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.
Schließlich hat der IV. Senat des BFH mit Urteil v. 30.03.2017, IV R 11/15 entschieden, dass auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung finden, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht (gegen BMF-Schreiben v. 20.12.2016, BStBl. I 2017, 36).
 

5.   Sonstiges

5.1.  DStR

Zur Dogmatik des Zusammentreffens von Erbschaft- und Ertragsteuer – Zugleich Besprechung des BFH-Urteils v. 06.12.2016 – I R 50/16
Krieg, DStR 50/2017, S. 2.705
Anmerkung:
Mit Urteil v. 06.12.2016, I R 50/16, BStBl. 2017 II S. 324 hat der BFH entschieden, dass die für den Betrieb einer Pflegeheim GmbH bestimmte Erbschaft ungeachtet ihrer erbschaftsteuerlichen Belastung der Körperschaftsteuer unterliegt.
Im Urteilsfall hatte der Erblasser sein Vermögen einer Pflegeheim-GmbH vermacht. Während die Klägerin die Erbschaft abzgl. der damit verbundenen Aufwendungen als Einlage erfasst, setzte das FA für den Nachlasserwerb ErbSt fest und erhöhte den Gewinn um die Erbschaft abzgl. der Kosten der Testamentsvollstreckung.
Das Zusammentreffen von Erbschaft- und Körperschaftsteuer verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei einem Erbanfall, der bei einer natürlichen Person neben der Erbschaftsteuer auch der Einkommensteuer unterliegt, letztere Steuerbelastung durch die Tarifvorschrift des § 35b EStG gemildert wird, während eine solche Entlastung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht gewährt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 3 Abs. 1 GG kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung enthält und deshalb in der Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft und ihrer hieran anknüpfenden eigenständigen Steuerpflicht ein hinreichender sachlicher Grund für die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung gegenüber dem Sachverhalt zu sehen ist, dass die nämliche gewerbliche Tätigkeit durch eine natürliche Person eigenständig oder aufgrund ihrer Beteiligung an einer dem sog. Transparenzprinzip unterliegenden Personengesellschaft ausgeübt wird.
 
 

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