Rechtsprechung KW 36-2017

 

1.   Rechtsprechung

1.1.  Erbschaft-/Schenkungsteuer

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis
Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt.
BFH v. 12.07.2017, II R 45/15
Hinweis:
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle dieser fiktiven anrechenbaren Steuer ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist als die fiktive anrechenbare Steuer nach Satz 2 der Vorschrift. Gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Die Klägerin erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag v. 21.05.2002 von ihrem Vater eine umfangreiche Schenkung (Vorerwerb). Das FA setzte für den Vorerwerb mit Bescheid v. 16.06.2005 Schenkungsteuer fest. Nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte das FA mit Änderungsbescheid v. 17.09.2009 die Schenkungsteuer. Mit notariell beurkundetem Vertrag v. 09.08.2002 erwarb die Klägerin von ihrem Vater schenkweise weitere Vermögenswerte (Erwerb). Das FA setzte mit Bescheid v. 18.03.2005 Schenkungsteuer fest. Die Steuerfestsetzung erging nach mehreren Änderungsbescheiden endgültig. Schließlich wurde die Steuerfestsetzung – gestützt auf die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO – erneut durch Schenkungsteuerbescheid v. 24.06.2013 geändert und die Schenkungsteuer erhöht.
Der BFH hat entschieden, dass die Änderung der Steuerfestsetzung des Vorerwerbs kein rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs ist.
§ 14 Abs. 1 ErbStG enthält eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist. Die Besteuerungen erfolgen unabhängig voneinander. Ziel dieser Vorschrift ist, die Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb des entsprechenden Zehnjahreszeitraums zutreffend festzusetzen. § 14 Abs. 1 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache Gewährung der persönlichen Freibeträge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden. Aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb nicht mit materiell-rechtlich unzutreffenden Werten hinzuzurechnen, selbst wenn sie den vorangegangenen Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren, sondern mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten. Der richtige Wertansatz für die Vorerwerbe kann jedoch bei der Besteuerung des letzten Erwerbs nur berücksichtigt werden, wenn der Erlass oder die Änderung des Bescheids für den letzten Erwerb verfahrensrechtlich möglich ist. Die Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ändert ohne Hinzutritt eines rückwirkenden Ereignisses für sich allein nicht den Wertansatz, der der Besteuerung des nachfolgenden Erwerbs zugrunde zu legen ist. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Schenkungsteuerbescheid vom 24.06.2013 rechtswidrig ist. Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO war nicht möglich. Die Voraussetzungen von anderen Änderungsvorschriften waren ebenso wenig erfüllt.

1.2.  Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
Eine Gemeinde ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle, die sie (auch) Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlässt, berechtigt, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist.
Bei einer defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar.
BFH v. 28.06.2017, XI R 12/15
Hinweis:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätgkeit selbständig ausübt, § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt, § 2 Abs. 1 S. 3 UStG.
Die Klägerin ist eine Stadt, die von 2010 bis 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gaststätte errichtete. Die Halle sollte nach ihrer Fertigstellung für Zwecke des Schulsports genutzt werden. Zudem beabsichtigte die Klägerin, die Sporthalle daneben auch an Vereine für Zwecke des Erwachsenensports zu überlassen. Die Klägerin hat die Überlassung ihrer Sport- und Mehrzweckhallen in einer Entgeltordnung geregelt. Danach erhebt die Klägerin für die Inanspruchnahme der Hallen für Zwecke des Erwachsenensports zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale von 1,50 € je Stunde und Hallenteil. Für allgemeine Veranstaltungen der Vereine waren ebenfalls flächenmäßige Nutzungspauschalen vorgesehen. Nach Angaben der Klägerin wird bei der Überlassung der Sporthalle an Vereine ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erreicht. Die Überlassung der Halle an Vereine entspricht einem zeitlichen Nutzungsanteil von 14,29 %. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug aus den Hestellungskosten der Sporthalle ab.
Der BFH hat entschieden, dass die Gemeinde zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach Auffassung des BFH hat die Gemeinde mit der Überlassung an die Vereine entgeltliche Dienstleistungen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Für die Qualifizierung eines Umsatzes als "entgeltlichen Umsatz" ist unerheblich, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird. Maßgeblich ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat. Der Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem zu entrichtenden Gegenwert weist die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. v. Art. 9 MwStSystRL ansehen zu können.
Denn die Leistung wird am allgemeinen Markt angeboten, das Entgelt ist marktüblich und hängt von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme ab.
 
 
 

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