Auswertung aktueller Aufsätze - Juli 2017

1. Verfahrensrecht

1.1 NWB

Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften - Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern

Hülshoff, Wied, NWB 28/2017, S. 2.094

Anmerkung:
Gem. § 238 abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht betrifft nur Kaufleute, nicht aber für Einnahmenüberschussrechner. Nach § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sei einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage seines Unternehmens vermitteln kann. § 145 AO ist auch von Einnahmenüberschussrechnern zu beachten. Auch bislang waren Einnahmeüberschussrechner schon zur einzelaufzeichnungspflichtig. Dies ergibt sich insbesondere aus § 22 UStG und § 63 UStDV, wonach entsprechende Aufzeichnungen für umsatzsteuerlicher Zwecke zu führen sind. Die Einzelaufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen ergibt sich – nach Auffassung des Verfassers klarstellend – aus § 146 Abs. 1 S. 1 AO n. F.. Nach dieser Norm sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Kapitalerhaltung bei Stiftungen

Bäuml, Kastrup, NWB 28/2017, S. 755

Anmerkung:
Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist der Grundsatz der Vermögenserhaltung zu beachten. Mit Urteil v. 11.12.2014, 3 K 323/12 Erb hat das FG Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung rückwirkend zu versagen ist, wenn die Stiftung eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft. Nach den Grundsätzen des FG muss die Anlagestrategie darauf ausgerichtet sein, dass ausreichend Erträge erzielt werden. Bei abnehmendem Zinsniveau müssten gegebenenfalls gegenüber sog. mündelsicheren Anlageformen wegen höherer Ertragschancen alternative Anlageformen gewählt werden, auch wenn diesen ein größeres Ausfallrisiko anhafte. Dies steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Investitionen von gemeinnützigen Stiftungen keinesfalls risikobehaftet sein dürfen, vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9.


StUmgBG: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - Herstellung der EU-Rechtskonformität und Schließung von Besteuerungslücken

Eisele, NWB 31/2017, S. 2.333

Anmerkung:
Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.06.2017, BGBl 2017 I S. 1682 erfolgten Anpassungen des Erbschaftsteuergesetzes.

Aufhebung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Mit dem StUmgBG wurde die Optionsmöglichkeit gem. § 2 Abs. 3 ErbStG abgeschafft. Damit soll dem Unionsrecht Rechnung getragen werden, wonach die Gewährung eines niedrigeren Freibetrags bei Schenkungen unter Gebietsfremden und damit bei der beschränkten Steuerpflicht auch dann gegen Art. 63 u. 65 AEUV verstößt, wenn dem Erwerber die Möglichkeit der Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerb eingeräumt wird, er den Antrag dann aber nicht stellt bzw. nicht stellen kann.

Neufassung der Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 2 ErbStG
Beschränkt Steuerpflichtige haben nach dem StUmgBG grds. einen Anspruch auf die für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Freibeträge. Allerdings erfolgt eine Kürzung, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen besteuert werden kann. In dem Fall soll der Freibetrag nur anteilig gewährt werden, soweit er auf das Inlandsvermögen entfällt. Um zugleich sicherzustellen, dass die Besteuerung unter Abzug eines nur anteiligen Freibetrags nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene zeitlich gestaffelte Zuwendungen zwischen denselben Personen umgangen werden kann, sollen auch frühere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe in die Berechnung des anteiligen Freibetrags einbezogen werden.

Anpassung der Regelungen zum Versorgungsfreibetrag
Bisher wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag nur im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht gewährt (§ 17 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die EU-Kommission hält dies für unvereinbar mit den Grundfreiheiten und hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (vgl. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2158). Nach dem StUmgBK wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt.

Schließung einer Besteuerungslücke in § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG
Mit Urteil v. 04.05.2011, II R 34/09 hatte der BFH entschieden, dass die Abfindung, die der weichende Erbprätendant aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen gem. § 3 ErbStG ist. Mit Urteil v. 15.06.2016, II R 24/15 hat der BFH entscheiden, dass der Abfindungsbetrag an den weichenden Erbprätendanten unabhängig von der Steuerpflicht bei diesem beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Mit dem StUmgBK wurde § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG angepasst. Nunmehr unterliegen auch Abfindungszahlungen an weichende Erbprätendanten der ErbSt.

3. Umsatzsteuer

3.1 NWB

Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG -Keine Rückwirkung, aber auch keine Bindung an Rückzahlung


Grambeck, NWB 29/2017, S. 2.174

Anmerkung:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag, § 14c Abs. 1 USTG. Gleiches gilt für den unberechtigten Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG.
Mit Urteil v. 12.10.2016, XI R 43/14 hat der BFH entschieden, dass einer Rechnungsberichtigung i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG keine Rückwirkung zukommt. Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile Senatex v. 15. 09. 2016, C-518/14 u. Barlis 06 v. 15. 09.2016, C-516/14, führt deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 S. 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei einem unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG eine Korrektur gegenüber dem FA nur erfolgen kann, wenn bei bestehendem Rückzahlungsanspruch des Kunden („Bruttovereinbarung“) auch tatsächlich eine Rückzahlung an den Kunden erfolgt. Das FG Münster vertritt hingegen im Urteil v. 13.09.2015, 5 K 412/13 U die Auffassung, dass die Rückzahlung der unberechtigt erhobenen Umsatzsteuer an den Kunden keine Voraussetzung für die Berichtigung ist. Für diese Einschränkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr begründe die Rechnungskorrektur in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG über § 14c Abs. 1 S. 2 und § 17 Abs. 1 UStG eine eigenständige Berichtigungsregelung.

4. Einkommensteuer

4.1 NWB

Geänderte Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter - Anhebung der GWG-Grenze ab 2018

Hechtner, NWB 30/2017, S. 2.252

Anmerkung:
Mit dem Lizenzschrankengesetz wurde die GWG-Grenze von bisher 410 € auf 800 € angehoben. Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert 800 Euro nicht übersteigen. Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Wertgrenze für die besonderen Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 € auf 250 € erhöht.
Mit dem Lizenzschrankengesetz wurde die untere Wertgrenze des Sammelpostens auf 250 € erhöht. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert 150 Euro, aber nicht 250 Euro übersteigen, sind zukünftig nicht mehr in einen für das Wirtschaftsjahr wahlweise gebildeten Sammelposten einzubeziehen. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter von derart geringem Wert können zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort und in voller Höhe abgezogen werden.
Die Neuregelungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Werbungskostenabzug bei der Benutzung von Privatflugzeugen für Dienstreisen - Freude am Fliegen, Freude am Fahren – ein neues fiskalisches Abgrenzungsmerkmal?
Kröller, NWB 30/2017, S. 2.276

Anmerkung:
Mit Urteil v. 19.01.2017, VI R 37/15, BStBl 2017 II S. 526 hat der BFH entschieden, dass es sich bei den Flugkosten eines Steuerpflichtigen, der ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen nutzt, um Aufwendungen handeln kann, die die Lebensführung i. S. d. §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, 9 Abs. 5 EStG berühren. Ob ein unangemessener beruflicher Aufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen -  angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Nach Ansicht des BFH hat die Vorinstanz die erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls noch nicht vorgenommen. Im zweiten Rechtsgang ist zu ermitteln, unter welchen Zwängen zeitlicher und sonstiger objektiver Art das Privatflugzeug eingesetzt wurde und ob sich eine ausreichende Berührung zur Lebensführung ergibt. Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang hiernach erneut zu der Überzeugung gelangen, dass den fraglichen Reisen des Klägers ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde lag, und es ferner feststellen, dass die vom Kläger für die Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug aufgewandten Werbungskosten unangemessen waren, wird es den angemessenen Teil der Werbungskosten zu ermitteln haben.

Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen - Überblick zu den gesetzlichen Neuregelungen in § 3a und § 3c Abs. 4 EStG
Kanzler, NWB 30/2017, S. 2.260

Anmerkung:
Mit Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl 2017 II S. 393 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben v. 27.03.2003, BStBl 2003 I S. 240) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Mit dem Lizenzschrankengesetz wurde § 3a und § 3c Abs. 4 EStG eingefügt.
Nach der Neuregelung in § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) steuerfrei. Voraussetzung für die Annahme eines begünstigten Sanierungsertrags ist der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, der Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger im Zeitpunkt des Schuldenerlasses durch den Steuerpflichtigen (§ 3a Abs. 2 EStG).
Die Steuerbefreiung wird insofern begrenzt, als steuerliche Wahlrechte (z.B. Teilwertabschreibungen) im Sanierungsjahr und im Folgejahr steuermindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, werden bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren, dem Sanierungsjahr und dem Sanierungsjahr folgenden Jahr verbraucht. Dabei gilt eine in § 3a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 13 EStG geregelte Reihenfolge des Verlustverbrauchs.
Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben (z.B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung), die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn stehen, dürfen unabhängig davon, ob sie vor, nach oder im Jahr der Entstehung des Sanierungsgewinns anfallen, nicht abgezogen werden (§ 3c Abs. 4 EStG). Soweit kein verbleibender Sanierungsertrag mehr vorhanden ist, sind die Kosten jedoch abzugsfähig.

INVEST-Zuschuss für Wagniskapital und seine steuerliche Behandlung - Erheblicher Ausbau zum 1.1.2017
Gragert, NWB 31/2017, S. 2.326

Anmerkung:
Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapitalinvestitionen wurde 2013 der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlende INVEST-Zuschuss eingeführt. 2017 erfolgte eine Erweiterung des Zuschusses (Verdoppelung der Fördergrenzen, Einführung eines EXIT-Zuschusses). Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen und Business Angels GmbHs.

Steuerliche Behandlung des Erwerbszuschusses
Der INVEST-Zuschuss ist gem. § 3 Nr. 71 EStG steuerfrei.
Für den INVEST-Zuschuss besteht grundsätzlich das Wahlrecht zwischen erfolgsneutraler und erfolgswirksamer Behandlung gem. R 6.5 Abs. 2 EStR. Aufgrund der Steuerfreiheit des Zuschusses ist die Ausübung des Wahlrechts zur erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung jedoch nicht sinnvoll. Bei Vereinnahmung des INVEST-Zuschuss im Privatvermögen ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen; es erfolgt insbesondere auch keine Kürzung der Anschaffungskosten der Beteiligung.

Steuerliche Behandlung des EXIT-Zuschusses
Auch der EXIT-Zuschuss wird durch die Einführung von § 3 Nr. 71 Bst. b EStG steuerfrei gestellt. Wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, ist der EXIT-Zuschuss als Betriebseinnahmen zu erfassen und außerbilanzmäßig abzurechnen.


5. Körperschaftsteuerrecht

5.1 DStR

Aktuelle Entwicklungen und Gestaltungsüberlegungen zum steuerlichen Einlagekonto

Ott, DStR 28/2017, S. 1.505
Anmerkung:
Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen, § 27 Abs. 1 KStG. Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt, § 27 Abs. 2 S. 1 KStG.

Der vergessene Zugang beim steuerlichen Einlagekonto
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Korrektur des Feststellungsbescheids möglich ist, wenn der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto versehentlich nicht erklärt wurde. In Betracht kommt insoweit die Änderung des Feststellungsbescheids nach § 129 AO. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aus den zusammen mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen eindeutig ergibt, dass Bar-Einzahlungen in die Kapitalrücklage erfolgt sind.

Fehlende Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG
Die Kapitalgesellschaft hat ihren Anteilseignern nach § 27 Abs. 3 KStG die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Bei fehlender Bescheinigung gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt. Eine erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellte vGA kann somit aufgrund des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG auch dann nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, wenn dieses einen ausreichenden Bestand ausweist und überhaupt kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist.

Entsperrung des steuerlichen Einlagekontos
Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist grundsätzlich nicht möglich. Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Folgende Gestaltungsvarianten werden dargestellt, um einen möglichst umfassenden Zugriff auf das Einlagekonto zu ermöglichen:

  • Entsperrung durch Vorabausschüttung oder inkongruente Ausschüttung

  • Entsperrung durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Kapitalherabsetzung

Einlagenrückgewähr bei mehreren Anteilen an derselben Kapitalgesellschaft
Auf Ebene der Anteilseigner führt eine Einlagenrückgewähr nicht steuerbaren Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Allerdings mindern sich die Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft. Nach § 17 Abs. 4 EStG ist ein Gewinn zu versteuern, wenn der Betrag der Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten der Anteile überschreitet. Fraglich ist, bei welchen Anteilen die Anschaffungskosten als erstes zu mindern sind, wenn die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden. Nach überwiegender Meinung erfolgt eine Aufteilung der Einlagenrückgewähr nach dem Verhältnis der Nennwerte der verschiedenen Anteile. 

6. Internationales Steuerrecht

6.1 DStR

Gewerbesteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Adrian, Rautenstrauch, Sterner, DStR 27/2017, S. 1.457

Anmerkung:
Mit Urteil v. 11.03.2015, I R 10/14, BStBl 2015 II S. 1049 hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 S. 1 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG zu kürzen.
Mit dem Anti-BEPS Umsetzungsgesetz I v. 23.12.2016 hat der Gesetzgeber auf das Urteil reagiert (rechtsprechungsändernde Gesetzgebung). Nach § 7 S. 7 GewStG sind Hinzurechnungsbeträge i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen. § 7 S. 8 u. 9 GewStG betreffen Betriebsstätteneinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG, die ebenfalls der Gewerbesteuer unterfallen sollen. Nach Auffassung der Verfasser haben die Neuregelungen deutlich überschießende Wirkung. Sobald die ausländische Steuerbelastung 15 % übersteigt, entstehen Anrechnungsüberhänge und damit - aufgrund fehlender Anrechnungsmöglichkeit auf die Gewerbesteuer – eine Strafbesteuerung, die nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung steht und der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip widerspricht.

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – die Einführung einer Lizenzschranke in § 4j EStG
Ditz, Quilitzsch, DStR 29/2017, S. 1.561

Anmerkung:
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.06.2017, BGBl 2017 I S. 2017 wurde in § 4j eine Lizenzschrankenregelung geschaffen.
Mit der Regelung soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden.
Der nicht abzugsfähige Teil der Aufwendungen ermittelt sich wie folgt:
(25% - Belastung durch Ertragsteuern in %) x 4

Deutscher Steuerzugriff auf Entschädigungszahlungen an den international mobilen Arbeitnehmer – Neuregelung ab 01.01.2017
Neyer, DStR 30/2017, S. 1.632

Anmerkung:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Bst.  d EStG liegen inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch dann vor, wenn Entschädigungen (Abfindungen) für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
Abfindungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, sind DBA-rechtlich regelmäßig den Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Bisher waren Abfindungen nach der weit überwiegenden Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) des Arbeitnehmers zu besteuern. Maßgeblich hierfür war der Zeitpunkt der Auszahlung.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie wurde gesetzlich geregelt, dass Abfindungen zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit sind und daher – vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen– der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (§ 50d Abs. 12 EStG). Bei dieser Regelung handelt es sich um ein „treaty override“.

7. Sonstiges

7.1 NWB

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel am Scheideweg - BFH legt § 6a GrEStG dem EuGH vor

Wischott, Graessner, NWB 29/2017, S. 2.184

Anmerkung:
Mit Beschluss v. 30.05.2017, II R 62/14 hat der BFH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?
Im Streitfall wurde eine grundbesitzende Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen. Das FA lehnte eine Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG mit der Begründung ab, bei der Tochtergesellschaft handele es sich nicht um eine abhängige Gesellschaft i. S. d. Konzernklausel, da sie aufgrund der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft untergegangen sei und somit die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nicht eingehalten worden sei. Nach Ansicht des BFH kommt es hingegen bei einer Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen ausschließlich auf die fünfjährige Vorbehaltens- nicht jedoch auf die fünfjährige Nachbehaltensfrist an. Weiterhin ist es nach Auffassung des BFH nicht erforderlich, dass es sich bei dem herrschenden Unternehmen um ein Unternehmen i. S. d. § 2 UStG handelt. Ausreichend sei, dass das herrschende Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit, ggf. auch über die abhängige Gesellschaft ausübe. Der EuGH hat nun allerdings zu klären, ob es sich bei der Konzernklausel des § 6a GrEStG um eine verbotene EU-Beihilfe handelt.

Mittelbarer Anteilseignerwechsel bei § 1 Abs. 2a GrEStG – Fallstudie zum „mittelbaren Altgesellschafter“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes
Graesnner, NWB 31/2017, S. 2.341

Anmerkung:
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG.
Mit Steueränderungsgesetz 2015, BGBl 2015 I S. 1834 wurde nach einem ablehnenden BFH- Urteil die Finanzverwaltungsauffassung bezüglich mittelbarer Gesellschafterwechsel gesetzlich verankert. Während Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a S. 2 GrEStG für die Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG als transparent behandelt werden, gilt eine Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne dieser Rechtsnorm, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, § 1 Abs. 2a S. 3 u. 4 GrEStG. Dies gilt entsprechend bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, § 1 Abs. 2a S. 5 GrEStG.
§ 1 Abs. 2a GrEStG ist nur einschlägig, wenn Gesellschaftsanteile auf „Neugesellschafter“ – nicht jedoch auf „Altgesellschafter“ übergehen. Bisher vertrat hierzu die Finanzverwaltung die Auffassung, dass ein Anteilseigner einer vermittelnden Kapitalgesellschaft kein „Altgesellschafter“ sein kann. Der Verfasser vertritt hingegen die Auffassung, dass auch der Anteilseigner einer vermittelnden Kapitalgesellschaft als „Altgesellschafter“ anzusehen sei. Dies entsprechend insbesondere der Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise.


7.2 DStR

Möglichkeiten nachträglicher Anpassung der Grunderwerbsteuer in Immobilientransaktionen

Vettermann, DStR 28/2017, S. 1.505

Anmerkung:
Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrags und damit mit dem Verpflichtungsgeschäft, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis sowie die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und die vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gem. § 16 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Dies gilt dann, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (Nr. 1). Gleiches gilt, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werden (Nr. 2). Auch bei einem Rückerwerb des Grundstücks innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer wird auf Antrag sowohl die Steuer für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festgesetzt bzw. die Steuerfestsetzung aufgehoben (§ 16 Abs. 2 GrEStG). Nach § 16 Abs. 3 GrEStG wird auf Antrag die Steuer niedriger festgesetzt, wenn die Gegenleistung für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung herabgesetzt wird.
Mit Urteil v. 12.05.2016, II R 39/14, BStBl 2017 II S. 63 hat der BFH entschieden, dass der teilweise Ausfall einer Kaufpreisforderung aufgrund Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf führt.

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Bst. e GewStG auch bei kurzfristiger Anmietung – Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 8.12.2016
Kohlhaas, DStR 30/2017, S. 1.637

Anmerkung:
Nach § 8 Nr. 1 Bst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Bst. a bis f GewStG 100.000 € übersteigt
Mit Urteil v. 08.12.2016, IV R 24/11 hat der BFH entschieden, dass für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert wird. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen.

Übertragungen zwischen Altgesellschaftern i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG – Führt die Rechtsprechung des BFH zum mittelbaren Gesellschafterwechsel zu einer neuen Sichtweise?
Lange, Broemel, DStR 30/2017, S. 1.625

Anmerkung:
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG.
Für die Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist von besonderer Bedeutung, dass nur Übertragungen auf neue Gesellschafter zum schädlichen Gesellschafterwechsel führen können. Übertragungen zwischen „Altgesellschaftern“ sind hingegen nicht bei der Zählquote zu berücksichtigen. Altgesellschafter sind solche Gesellschafter, die bereits zu einem Zeitpunkt an der Personengesellschaft beteiligt waren, als dieser noch kein Grundbesitz zuzurechnen war, seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen an der Personengesellschaft beteiligt sind oder mit ihrem Eintritt zu einem schädlichen Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG beigetragen haben.
Strittig ist, ob die Anteilsübertragung von einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter an einen mittelbar beteiligten Gesellschafter (und umgekehrt) bei der Zählquote zu berücksichtigen ist. Nach bisheriger Finanzverwaltungsauffassung, sind solche Übertragungen bei der 95%-Grenze nicht zu berücksichtigen. Die Verfasser weisen allerdings darauf hin, dass die OFD Nordrhein-Westfalen diese Auffassung aufgegeben habe und Übertragungsvorgänge zwischen unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaftern bei der Zählquote berücksichtigen möchte. Die Länder arbeiteten dem Vernehmen nach an einer Neufassung des gleichlautenden Ländererlasses zu § 1 Abs. 2a GrEStG.

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