Verwaltungsanweisungen KW 23-2017

1. Umsatzsteuer
 
Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH

Das BMF hat in Folge der Entscheidungen des EuGH und des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

BMF v. 26.05.2017

Hinweis:

Personengesellschaften als Organgesellschaft

Das BMF schließt sich der Rechtsprechung an, wonach auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Frage kommen. Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Für die notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend. Anders als der XI. Senat des BFH fordert das BMF dagegen nicht, dass nur Personengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Organgesellschaften in Frage kommen. Die neuen Grundsätze sind erst auf nach dem 31.12.2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Eine (freiwillige) frühere Anwendung ist jedoch möglich.

Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

Ein Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer Beteiligung ist nach Auffassung des BMF nicht möglich, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zur angeschafften Beteiligung steht.

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