Rechtsprechung KW 19-2017

1. Einkommensteuer

Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

BFH  v. 15.02.2017, VI R 30/16

Hinweis:

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 S. 1 Hs. 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.

Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für den Dienst zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. der Erschwerniszulagenverordnung i. H. v. ca. 1.000 €. Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Das FA legte den übermittelten Bruttoarbeitslohn der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde. Der Kläger begehrte die Steuerfreiheit der Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten.

Der BFH hat entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerpflichtig ist.

Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge „für” Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Die Zahlung des Zuschlags muss folglich entsprechend zweckbestimmt erfolgen. Der Zahlende entscheidet über den Zweck seiner Leistung und bestimmt bei Bestehen mehrerer Verbindlichkeiten, auf welche er leistet. Begünstigt sind nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten. Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit. Die streitige Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.




2. Sonstiges

Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F.

BFH  v. 25.01.2017 - I R 74/14

Hinweis:

Gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. sind Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind. Gem. § 3 Nr. 20 Bst. d GewStG  sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Die Klägerin – eine GmbH – betrieb in den Streitjahren zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und -pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Befreiung gem. § 3 Nr. 20 GewStG in der bis zur Änderung durch das Kroatien-AnpG geltenden Fassung erfasst sei und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Der BFH hat entschieden, dass die GmbH mit ihren Dialysezentren der Gewerbesteuer unterliegt.

Der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff „Krankenhaus“ (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) wurde durch die ambulanten Dialysezentren nicht erfüllt. Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage: Die gesetzgeberische Einengung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, ist nach Auffassung des BFH aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden. Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Seit 2015 sind auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Der BFH hat offen gelassen, ob die GmbH nach der Neuregelung steuerbefreit ist.

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