Verwaltungsanweisungen KW 13-2017

1. Bilanzsteuerrecht

Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen


Das BMF hat zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 Stellung genommen.

BMF v. 20.03.2017

Hinweis:

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG angepasst.
  • § 7g Abs. 1 EStG setzt keine Investitionsabsicht mehr voraus.
  • Das bisher erforderliche Funktionsbenennungserfordernis ist entfallen.
  • Der Steuerpflichtige hat die Summe seiner Investitionsabzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
  • Die voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nicht mehr anzugeben; es erfolgt nur noch die Angabe der Investitionsabzugsbeträge
Das Schreiben ist grundsätzlich für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in/nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 S. 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015).

Für Investitionsabzugsbeträge, die in/vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden, bleiben § 7g EStG a.F. und das BMF-Schreiben v.  20.11.2013 (BStBl I S. 1493) maßgebend; die Rn. 26 und 69 sind nicht weiter anzuwenden. Die Rn.  22, 32, 33, 46 bis 49 und 58 des neuen Schreibens gelten entsprechend.




2. Internationales Steuerrecht

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses

Das BMF hat zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung genommen.

BMF v. 14.03.2017

Nach den Rn. 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12.11.2014, BStBl I S. 146 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen. Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt dieses BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o.g. BMF-Schreibens v. 12.11.2014.

Folgende Alternativen sind lt. dem BMF-Schreiben zur Aufteilung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren zulässig:
  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  • Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum
  • Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
  • Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum
Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren. Weder die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG noch § 50d Abs. 9 EStG sind im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden.

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