Rechtsprechung KW 07-2017

1. Verfahrensrecht

Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass


Mit dem unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) vorgesehenen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer verstößt das BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

BFH v. 28.11.2016, GrS 1/15

Hinweis:

Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen und erzielte in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2006 Verluste. Nach einer zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung musste der Kläger die nicht bedienbaren Forderungen nicht mehr zurückzahlen. In der ESt-Veranlagung des Streitjahres wurde der Gewinn aus dem Forderungsverzicht berücksichtigt. Das FA lehnte einen Antrag auf Sanierungserlass ab, da es an der Sanierungseignung fehlte, weil der Kläger auch im Folgejahr einen Verlust erzielt hatte. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Revisionsverfahren legte der X. Senat des BFH dem Großen Senat die Frage vor, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Große Senat hat entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vestößt.

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar. Bis zum VAZ 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG  a.F. in voller Höhe steuerfrei.

Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. Seit Aufhebung dieser Vorschrift in 1997 ist ein Sanierungsgewinn demgegenüber grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden. In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 AO stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können. Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung im Einzelfall, ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, findet nicht mehr statt.

Mit der Abschaffung der gesetzlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) hat der Gesetzgeber 1997 ausdrücklich entschieden, dass ein Sanierungsgewinn der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen soll.  Mit dem Sanierungserlass verstößt die Finanzverwaltung gegen den Grundsatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, indem sie mit dem Sanierungserlass die Besteuerung eines Sanierunsgewinns unter Bedingungen, die der damaligen gesetzlichen Steuerbefreiung ähnlich sind, allgemein als sachlich unbillig erklärt und von der Besteuerung ausnimmt. Mit der Schaffung typisierender Regelungen für einen Steuererlass außerhalb der nach §§ 163 AO, 227 AO im Einzelfall möglichen Billigkeitsmaßnahmen nimmt das BFM eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl verfassungsrechtlich (Art. 20 Abs. 3 GG) als auch einfachrechtlich (§ 85 S. 1 AO) normierte Legalitätsprinzip.

Aus der Entscheidung des Großen Senats folgt nicht, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Voraussetzung ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen Senats steht auch nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen. Auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats ist davon auszugehen, dass finanzgerichtliche Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass keinen Erfolg mehr haben werden. Unberührt bleiben individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls wie etwa auf persönlichen Billigkeitsgründen beruhen.

Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche

Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb.

Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.

BFH  v. 30.11.2016, V R 53/15

Gem. § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Kläger war im Streitfall ein eingetragener Verein. Er war mit seinem Satzungszweck „Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“ als gemeinnützig gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltete der Kläger seit vielen Jahren am Karnevalssamstag die Kostümparty "Nacht der Nächte". Das FA ging davon aus, dass hierin kein Zweckbetrieb gem. § 65 AO zu sehen sei und unterwarf daher die daraus erzielten Einkünfte der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz.

Der BFH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs fehlen.

Die „Nacht der Nächte“ diente in ihrer Gesamtausrichtung nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dies setze voraus, dass der Geschäftsbetrieb der Kulturförderung, nicht aber zur Förderung kommerzieller Ziele diene. Entgegen der Auffassung des FG umfasse das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt werde. Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werde. Dies treffe auf die Veranstaltung im Streitfall nicht zu.

Zudem habe es sich bei der "Nacht der Nächte" nicht um einen für die Vereinszwecke i. S. d. § 65 Nr. 2 AO "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll. Schließlich scheitere die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Für den BFH war insoweit ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. Zudem habe das FG selbst festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten sei. 




2. Einkommensteuer

Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien - Verfassungsgemäßheit der Übergangsregelung


Die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß.

BFH  v. 06.12.2016, IX R 48/15

Hinweis:

Aktien, die vor dem 31.12.2008 im Privatvermögen erworben worden sind unterliegen der Besteueurung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußeurungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Die Verluste mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen VAZ oder in den folgenden VAZ aus privaten Veräußeurungsgeschäften erzielt hat. Nach einer Übergangsregelung durften die Altverlsute auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG n.F. (Neugewinne) ausgeglichen werden. Diese Regelung war befristet bis zum 31.12.2013.

Die Kläger hatten vor dem 01.01.2009 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien erzielt, die zum 31.12.1998 und in den folgenden Jahren jeweils gesondert festgestellt wurden. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2013 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit 0 € fest. Zugleich stellte es in der zum 31.12.2012 festgestellten Höhe Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der ab dem 01.01.2009 anzuwendenden Fassung fest. Strittig war, ob die Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußeurungsgeschäften mit Aktien verfassungsgemäß ist.

Der BFH hat entscheiden, dass die Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.

Zwar kann die zeitliche Beschränkung des Ausgleichs von Altverlusten mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zu einer ungleichen Belastung mit Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen mit Altverlusten führen. Der Ausschluss der Verrechenbarkeit ist jedoch dem zulässigen Systemwechsel geschuldet.

Der Gesetzgeber war auch befugt, den Systemwechsel in überschaubarer Zeit abzuschließen.

Zur steuerlichen Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten sog. Vorschusszahlungen

Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen.

BFH  v. 02.08.2016, VIII R 4/14

Hinweis:

Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Der Kläger erzielte als Autor/Musikproduzent Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Der Kläger hatte einen Autoren-Exklusivvertrag geschlossen. Der Kläger räumte der X sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Mit dem Verlagsvertrag verpflichtete sich X eine nichtverzinsliche, nicht rückzahlbare, jedoch vollständig verrechenbare Vorauszahlung i. H. v. 30.000 DM  zu leisten. Strittig war, ob die Vorauszahlung als Einnahme oder als Darlehen zu erfassen war.

Der BFH hat entschieden, dass die Vorauszahlung als Einnahme zu erfassen ist. 

Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Es fehlte vorliegend an einer klaren Vereinbarung eines Darlehens und die Vertragsparteien wollten keine gegenüber dem Verlagsvertrag unabhängige Schuld begründen. Die Vorfinanzierungsverpflichtung war integraler Bestandteil des Verlagsvertrags. Allein der Umstand, dass der Kläger die nicht zurückzahlbaren Zahlungen mit seinen Ansprüchen gegenüber der GEMA zu verrechnen hatte, begründet keine gesonderte Darlehensabrede.




3. Körperschaftsteuer

Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung - Halbteilungsgrundsatz


Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650).

BFH  v. 06.12.2016,  I R 50/16

Hinweis:

Bei einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft sind alle erzielten Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Die Klägerin betreibt ein Seniorenpflegeheim. Das Heim wurde von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Das FA setzte für den Nachlasserwerb von gut 1.000.000 € Erbschaftsteuer von ca. 300.000 € fest. Außerdem wurde die Erbschaft der Körperschaftsteuer unterworfen.

Der BFH hat entschieden, dass die Erbschaft ungeachtet ihrer erbschaftseuerlichen Belastung der Körperschaftsteuer unterliegt.

Die GmbH erzielt gem. § 8 Abs. 2 KStG ausschließliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, in welcher Form und in welcher Art sie zufließen. Daher werden auch Vermögensmehrungen erfasst, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG fallen und damit auch Vermögenszugänge aufgrund einer Erbschaft. Da die Klägerin ihre Erbschaft nicht aufgrund persönlicher oder beruflicher Beziehungen zwischen dem Erblasser und ihrer Gesellschafter sondern ausschließlich aufgrund ihrer eigenen gewerblichen Betätigung erlangt, war der auf der Erbschaft beruhende Gewinn auch nicht durch eine Einlage zu neutralisieren.

Der BFH sah in dem durch den Erbanfall bedingten Zusammentreffen von Körperschafsteuer und Erbschaftsteuer keinen Verstoß gegen das Verfassungsrecht. Deutschland verfügt über kein einheitliches Steuersystem; das Grundgesetz kennt selbst eine Vielzahl von Steuern. Daher gibt es keinen Verfassungsgrundatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden muss. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil bei einem Erbanfall, der bei einer natürlichen Person neben der Erbschaftsteuer auch der Einkommensteuer unterliegt, eine Tarifermäßigung gem. § 35b EStG gewährt wird, während eine solche Entlastung im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung nicht gewährt wird. Die Abschirmung  der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft ist ein hinreichend sachlicher Grund für die unterschiedliche steuerliche Behandlung. 




4. Bilanzsteuerrecht

Wirtschaftliches Eigentum bei sale-and-lease-back-Gestaltungen


Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist.

BFH v. 13.10.2016, IV R 33/13

Hinweis:

Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO).

Im Streitfall betrieb eine KG ein Leasingunternehmen. Im Streitjahr erwarb die KG von der A-GmbH und der B-GmbH Leasinggegenstände, die unmittelbar danach im Rahmen eines sale-and-lease-back-Verfahrens diese als Leasinggeberin zurückverleaste. Der KG stand ein Andienungsrecht zu, wonach der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers bei Beendigung der Vertragslaufzeit zum Rückkauf des Leasingobjekts verpflichtet war. Die KG wies die Leasinggegenstände in der Bilanz als Anlagevermögen aus. Das FA berücksichtigte die als Betriebsausgabe erklärte AfA nicht, da die Leasinggegenstände nach Ansicht des FA nicht der KG zuzurechnen seien.

Der BFH hat entschieden, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter dem Leasinggeber zuzurechnen waren.

Ein schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigter hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum in diesem Sinne an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nutzungsberechtigte statt des Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines von ihm selbst genutzten Wirtschaftsguts trägt und ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer, Substanz und Ertrag des Wirtschaftsguts wirtschaftlich zustehen. Da das entscheidende Merkmal des Ausschlusses des zivilrechtlichen Eigentümers für die gesamte Nutzungsdauer nicht vom Verhalten des Leasingnehmers sondern vom Eigentümer (Leasinggeber) abhing, war der Leasingegenstand nicht dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer sonden dem Leasinggeber zuzurechnen.

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