Verwaltungsanweisungen KW 01-2017

1. Körperschaftsteuer

Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB auf Organschaften


Das BMF hat zu den Auswirkungen der Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften Stellung genommen.

BMF v. 23.12.2016

Hinweis:

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften v. 11.03.2016, BGBl. I S. 396 wurde der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen geändert. Abzuzinsen sind derartige Rückstellungen nunmehr nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB n. F.). Nach Art. 74 Abs. 6 EG-HGB ist die Neuregelung erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden; wahlweise darf die Neuregelung bereits in einem Jahresabschluss angewandt werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet
(Art. 75 Abs. 7 EG-HGB). Hierdurch ergeben sich in den Handelsbilanzen der nächsten Jahre voraussichtlich geringere Rückstellungen und damit höhere Gewinne als bisher.

Für den jährlich zu ermittelnden Unterschiedsbetrag (Abstockungsgewinn), der sich aus der Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz für sieben bzw. zehn Geschäftsjahre ergibt, wurde in § 253 Abs. 6 HGB n. F. eine sogenannte Ausschüttungssperre geschaffen, die in jedem Geschäftsjahr, das unter die Neuregelung fällt, zu ermitteln ist. Eine korrespondierende Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen wurde ausdrücklich nicht geregelt; § 301 AktG (bestimmt den Höchstbetrag der Gewinnabführung) ist unverändert geblieben.

Die nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns setzt daher voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre kommt nicht in Betracht.

Die Änderung des § 253 HGB rechtfertigt für sich alleine auch nicht die pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in eine Rücklage. Dies schließt allerdings eine Einstellung in eine Rücklage unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG nicht aus, wenn dies im Einzelfall bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründbar ist. 

Liegen die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vor, wird eine vor dem 23.12. 2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.




2. Internationales Steuerrecht

Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättegewinnaufteilung


Das BMF hat zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung auf die Einkünftezuordnung von in- oder ausländischen Betriebsstätten Stellung genommen.

BMF v. 22.12.2016

Hinweis:

Durch die Einführung des § 1 Abs. 5 AStG wurde der sog. Authorized OECD Approach (AOA) umgesetzt. Hiernach sollen Betriebsstätten wie rechtlich selbständige und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen behandelt und fortan steuerlich den Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden (Selbstständigkeitsfitkion). Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (sog. Innentransaktionen) sind trotz der rechtlichen Unselbständigkeit entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz abzurechnen. Nach § 1 Abs. 6 AStG ist das BMF ermächtigt, eine weiterführende Rechtsverordnung zum AOA zu erlassen. Am 18.10.2014 trat diese Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG in Kraft (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV). Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Nunmehr hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben v. 22.12.2016 ausführlich zur Betriebsstättengewinnaufteilung Stellung genommen.

Die Finanzverwaltung hat hierin Regelungen für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die Aufteilung der Einkünfte zwischen den inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte sowie auf die Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV entwickelt. Neben den allgemeinen Zuordnungsgrundsätzen enthält das Schreiben auch besondere Regelungen für Banken, Versicherungen, Förderbetriebsstätten und Bau- bzw. Montagebetriebsstätten sowie Zuordnungsregeln für die Erstellung einer sog. Hilfs- und Nebenrechnung, welche für Zwecke der Betriebsstättengewinnermittlung für die Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2015 vorgeschrieben ist.

Die Anwendung des nationalen Rechts und damit von § 1 Abs. 5 AStG wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt (abkommensrechtliche Schrankenwirkung). Wenn DBA-Regelungen inhaltlich Artikel 7 OECD-MA entsprechen, begrenzen diese das deutsche Besteuerungsrecht. 

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