Steuerberaterprüfung 2011 - Kurzlösung Abgabenordnung (AO)

Unsere Kurzlösung zur Steuerberaterprüfung 2011 - Verfahrensrecht - Abgabenordnung

Einkünfte als Architekt und Bauingenieur

Sven Sieger (S) erzielt als Architekt und Bauingenieur Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Für die Einkommensteuerfestsetzung des S ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 AO das Wohnsitzfinanzamt Landsberg zuständig.

Das Planungsbüro befindet sich in Weilheim. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten des Tätigkeitsfinanzamts Weilheim und des Wohnsitzfinanzamts Landsberg ist gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003 eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durchzuführen. Zuständig für diese gesonderte Feststellung ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO das Finanzamt Weilheim.

Für das Jahr 2004 ist durch die Verlegung des Planungsbüros nach Landsberg das Erfordernis der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO entfallen, da nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das Finanzamt Landsberg für die Einkommensteuer und auch für die freiberuflichen Einkünfte zuständig ist.

Mangels Erfordernis der Durchführung einer gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für 2004 war die Aufforderung des Finanzamts Weilheim zur Abgabe der Feststellungserklärung für 2004 rechtswidrig. Die Aufforderung vom 28.09.2005 wurde bestandskräftig. S hat der Aufforderung Folge geleistet. Es ergeben sich keine weiteren Auswirkungen.

Der Feststellungsbescheid 2004 vom November 2005 war mangels Erfordernis einer gesonderten Feststellung gleichfalls rechtswidrig. Er ist aber gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig. Hieraus folgt, dass er gem. § 124 Abs. 1 AO mit Bekanntgabe wirksam geworden ist und gem. § 182 Abs. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bindend ist. Das Finanzamt Landsberg hat das Feststellungsergebnis zutreffend in den Einkommensteuerbescheid 2004 übernommen.

Die Prüfungsanordnung des Finanzamts Weilheim vom 16.10.2006 war für die Jahre 2002 – 2003 zutreffend. Für das Jahr 2004 ist das Finanzamt Weilheim nicht mehr zuständig. Sie ist aber gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig. Hieraus folgt, dass sie gem. § 124 Abs. 1 AO mit Bekanntgabe wirksam geworden und mangels Einspruch des S auch bestandskräftig geworden ist.

Der aufgrund der Außenprüfung ergangene geänderte Gewinnfeststellungsbescheid für 2004 über die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vom 19.02.2007 ist nicht wirksam geworden. S ist am 12.01.2007 verstorben. Der Änderungsbescheid Gewinnfeststellung 2004 richtet sich als Inhaltsadressaten an einen Verstorbenen. Dies ist nicht zulässig. Der Änderungsbescheid vom 19.02.2007 ist mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden (= rechtlich nicht vorhanden § 124 Abs. 3 AO).

Die Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) beträgt regelmäßig 4 Jahre und war in 2006 für den Feststellungszeitraum 2004 noch nicht abgelaufen.

Die im Oktober 2006 aufgrund der rechtswidrigen aber wirksamen Prüfungsanordnung vom 16.10.2006 begonnene Außenprüfung führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bis zur Bestandskraft der aufgrund der Prüfung ergangenen Feststellungsbescheide. Vorliegend ist jedoch wegen des Bekanntgabemangels kein wirksamer geänderter Feststellungsbescheid für 2004 ergangen.

Es greift damit der Ausnahmefall des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO. Hiernach endet die Feststellungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, 4 Jahre vergangen sind. Die Schlussbesprechung hat im Januar 2007 stattgefunden. Die Feststellungsfrist endet damit mit Ablauf des 31.12.2011.

Das Finanzamt Landsberg wird das Finanzamt Weilheim von den Feststellungen der Geschäftsprüfung unterrichten. Das Finanzamt Weilheim wird den Gewinnfeststellungsbescheid 2004 vom November 2005 aufheben und darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO nicht vorliegen. Dieser negative Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 3 Satz 2 AO(analog) hat die gleichen Wirkungen eines positiven Feststellungsbescheids. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt Landsberg den Einkommensteuerbescheid 2004 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ändern muss, die bisher gesondert festgestellten Einkünfte rückgängig und die zutreffenden Einkünfte ansetzen muss. Der negative Feststellungsbescheid muss bis zum 31.12.2011 das Finanzamt Weilheim verlassen haben (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO) und führt seinerseits zu der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO für den Einkommensteuerbescheid. Diese beträgt 2 Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ravensburg)

Die Vorschrift des § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO bezieht sich nur auf die Gewinneinkünfte. Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ravensburg ist damit keine gesonderte Feststellung durchzuführen. Diese sind als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S.d.
§ 157 Abs. 2 AO in Einkommensteuerbescheid anzusetzen.

Für die Sonderabschreibung nach § 7 i EStG ist der Bescheid des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg sowohl hinsichtlich der Eigenschaft als Baudenkmal als auch hinsichtlich der für die Erhaltung und sinnvollen Nutzung erforderlichen Kosten ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO und als solcher für das Finanzamt Landsberg verbindlich. Das Finanzamt Landsberg hat damit die Sonderabschreibung entsprechend der Bescheinigung im Einkommensteuerbescheid 2004 vom Februar 2006 zutreffend berücksichtigt.

Die Prämierung des denkmalgeschützen Gebäudes im Februar 2007 ist ein Ereignis, dass nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2004 und nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2004 eingetreten ist und gem. § 7 i Abs. 1 Satz 7 EStG den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit steuerlicher Rückwirkung verändert.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 ist deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern.

Die Festsetzungsfrist für die Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beginnt gem.
§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Das Ereignis ist in 2007 eingetreten. Die Festsetzungsfrist für das rückwirkende Ereignis beginnt entsprechend mit Ablauf des 31.12.2007 und endet mit Ablauf des 31.12.2011.